1 Ob 11/99w | OGH | 25.05.1999 |
Veröff: SZ 72/90 |
3 Ob 251/07v | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beisatz: Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen. (T1) |
6 Ob 83/12t | OGH | 24.05.2012 |
Auch |
6 Ob 209/20h | OGH | 25.11.2020 |
vgl; Beisatz: Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv‑sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/103 |
6 Ob 47/23i | OGH | 20.12.2023 |
Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anfragebeantwortung. (T3)<br/>Beisatz: Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflichtverletzung nicht erforderlich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00011_99W0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)