OGH 5Ob90/99t; 10Ob28/06z; 9Ob68/05y; 6Ob109/08k; 1Ob126/09z; 3Ob221/19z; 5Ob170/23w (RS0111847)

OGH5Ob90/99t; 10Ob28/06z; 9Ob68/05y; 6Ob109/08k; 1Ob126/09z; 3Ob221/19z; 5Ob170/23w23.11.2023

Rechtssatz

Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.

Normen

ABGB §287
AllgGAG §12

5 Ob 90/99tOGH13.04.1999

Veröff: SZ 72/65

10 Ob 28/06zOGH19.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes. (T1)

9 Ob 68/05yOGH01.02.2007

Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, wie den vorliegenden Weg, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. So wie die Widmung als „öffentliches Gut" bedarf daher auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T2)

6 Ob 109/08kOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T4)

1 Ob 126/09zOGH06.07.2009

nur: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. (T5)

3 Ob 221/19zOGH08.04.2020

Vgl

5 Ob 170/23wOGH23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0050OB00090_99T0000_001

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