10 ObS 193/98z | OGH | 24.11.1998 |
Veröff: SZ 71/199 |
10 ObS 247/98s | OGH | 15.12.1998 |
9 Ob 56/12v | OGH | 29.01.2013 |
Vgl auch; Bem: Siehe nunmehr das IVF-Fonds-Gesetz. (T1) |
10 ObS 33/23k | OGH | 25.04.2023 |
vgl aber; Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“. (T2)<br/>Beisatz: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. (T3)<br/>Beisatz: Daran ändert auch das IVF-Fonds-Gesetz nichts. (T4)<br/>Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei Beginn der Behandlung bzw bei der ersten Behandlung bereits ein positiver Schwangerschaftstest oder überhaupt eine Schwangerschaft vorlag, ist damit doch nicht gesagt, dass diese Behandlung nicht gleichermaßen dem Zweck dienen hätte können, einen späteren Abort zu verhindern. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00193_98Z0000_001
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