Rechtssatz
Bei der Auslegung von Verträgen ist das Gesamtverhalten der Parteien und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Nachfolgendes Verhalten ist zur Interpretation dann heranzuziehen, wenn sich darin die bei Vertragsschluss bestandene Parteiabsicht manifestiert.
1 Ob 256/05m | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachfolgendes Verhalten der Partei beziehungsweise ihres Vertreters; Vergleichsabschluss. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00084_97T0000_001
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