Normen
9 ObA 39/98w | OGH | 08.07.1998 |
2 Ob 236/00w | OGH | 07.06.2001 |
Auch; nur: In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. (T1) Beisatz: Da die Klageänderung hinsichtlich des Leistungsbegehrens (Hauptleistungsbegehrens) zulässig ist, ist zuerst über dieses zu entscheiden, bevor über das Eventualbegehren, das nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden soll, wenn das Hauptbegehren zurückgewiesen oder abgewiesen wird, abgesprochen werden kann. Die Aufhebung des über die Eventualbegehren absprechende Ersturteils ist daher denknotwendige Folge der Zulassung der Klageänderung hinsichtlich des Hauptbegehrens und Leistungsbegehrens. (T2) |
7 Ob 23/03p | OGH | 26.02.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass es erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab-oder zurückgewiesen worden ist. (T3) |
9 Ob 39/03f | OGH | 23.04.2003 |
nur T1; Beisatz: Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab- sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden. (T4) |
9 ObA 110/04y | OGH | 15.12.2004 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 41/07s | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Erörtert aber das Erstgericht vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde. (T5) |
10 Ob 36/16s | OGH | 07.06.2016 |
Auch |
9 ObA 33/23b | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00039_98W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)