OGH 9ObA39/98w; 2Ob236/00w; 7Ob23/03p; 9Ob39/03f; 9ObA110/04y; 7Ob41/07s; 10Ob36/16s; 9ObA33/23b (RS0110359)

OGH9ObA39/98w; 2Ob236/00w; 7Ob23/03p; 9Ob39/03f; 9ObA110/04y; 7Ob41/07s; 10Ob36/16s; 9ObA33/23b31.5.2023

Rechtssatz

In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die besondere Konstellation, daß die Beurteilung des Eventualbegehrens auch eine Vorfrage für die Beurteilung des Hauptbegehrens darstellt, sodaß schon für die Beurteilung der Berechtigung des Hauptbegehrens darüber zu verhandeln war. Mangels erheblicher Erschwerungen oder Verzögerungen ist daher eine Klagsänderung zuzulassen.

Normen

ZPO §226 Abs1 V
ZPO §235 A3

9 ObA 39/98wOGH08.07.1998
2 Ob 236/00wOGH07.06.2001

Auch; nur: In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. (T1) Beisatz: Da die Klageänderung hinsichtlich des Leistungsbegehrens (Hauptleistungsbegehrens) zulässig ist, ist zuerst über dieses zu entscheiden, bevor über das Eventualbegehren, das nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden soll, wenn das Hauptbegehren zurückgewiesen oder abgewiesen wird, abgesprochen werden kann. Die Aufhebung des über die Eventualbegehren absprechende Ersturteils ist daher denknotwendige Folge der Zulassung der Klageänderung hinsichtlich des Hauptbegehrens und Leistungsbegehrens. (T2)

7 Ob 23/03pOGH26.02.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass es erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab-oder zurückgewiesen worden ist. (T3)

9 Ob 39/03fOGH23.04.2003

nur T1; Beisatz: Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab- sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden. (T4)

9 ObA 110/04yOGH15.12.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 41/07sOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Erörtert aber das Erstgericht vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde. (T5)

10 Ob 36/16sOGH07.06.2016

Auch

9 ObA 33/23bOGH31.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00039_98W0000_001

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