Rechtssatz
Die Bindung an eine in einem Aufhebungsbeschluss eines Rechtsmittelgerichts ausgeführte Rechtsansicht besteht nur insoweit, als diese Ausführungen für die Aufhebung maßgebend waren.
1 Ob 102/23s | OGH | 20.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Bindungswirkung des § 511 Abs 1 ZPO, weil der neu zusammengesetzte Berufungssenat eine inhaltlich dem aufgehobenen Berufungsurteil idente Entscheidung gefällt hat. Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils als nichtig erfolgte - ohne darüber hinausgehende Überprüfung - im Ablehnungsverfahren nach § 25 letzter Satz JN. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0020OB00159_98S0000_001
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