OGH 2Ob68/95; 2Ob228/08f; 8Ob66/21w; 2Ob192/23h (RS0109818)

OGH2Ob68/95; 2Ob228/08f; 8Ob66/21w; 2Ob192/23h21.11.2023

Rechtssatz

Ein Entschädigungsbetrag ist global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem "Nettoschaden" und einem aus der Steuerbelastung resultierenden "weiteren" Schaden widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht vertretenen Grundsatz. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden.

Normen

ABGB §1325
ABGB §1480

2 Ob 68/95OGH19.03.1998
2 Ob 228/08fOGH13.11.2008

nur: Daraus folgt, dass der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, drei Jahre nach Ablauf jenes Monats verjährt, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T1)

8 Ob 66/21wOGH26.05.2021

Vgl

2 Ob 192/23hOGH21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00068_9500000_001

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