Normen
EO §382b Abs3
EheG §55 Abs1
EO idF EO-Nov 2003 §382b
10 Ob 103/98i | OGH | 17.03.1998 |
Veröff: SZ 71/52 |
3 Ob 293/99f | OGH | 24.11.1999 |
Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1) |
4 Ob 126/04i | OGH | 08.06.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
7 Ob 226/05v | OGH | 09.11.2005 |
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2) |
7 Ob 127/13x | OGH | 03.07.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3) |
7 Ob 219/22i | OGH | 21.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T1: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00103_98I0000_002
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