OGH 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 3Ob84/97t; 9ObA193/00y; 9ObA94/06y; 9ObA14/08m; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t; 4Ob161/12y; 6Ob57/20f; 2Ob59/23z (RS0109703)

OGH6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 3Ob84/97t; 9ObA193/00y; 9ObA94/06y; 9ObA14/08m; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t; 4Ob161/12y; 6Ob57/20f; 2Ob59/23z16.5.2023

Rechtssatz

Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden.

Normen

ZPO §41 D3
ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2

6 Ob 335/97aOGH26.02.1998

Veröff: SZ 71/42

7 Ob 38/98hOGH19.05.1998
3 Ob 84/97tOGH16.09.1998

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T1)

9 ObA 193/00yOGH18.10.2000

Beisatz: Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)

9 ObA 94/06yOGH22.10.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T3)

4 Ob 248/07kOGH11.03.2008

Gegenteilig; Beis wie T1

4 Ob 101/09wOGH14.07.2009

Vgl aber

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T4)

2 Ob 230/10bOGH29.03.2011

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 30/11tOGH19.01.2012

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Gegenteilig; Beis wie T1

6 Ob 57/20fOGH15.09.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00335_97A0000_007

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