OGH 1Ob241/97s; 1Ob50/08x; 1Ob102/23s; 1Ob82/23z (RS0109421)

OGH1Ob241/97s; 1Ob50/08x; 1Ob102/23s; 1Ob82/23z23.10.2023

Rechtssatz

Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.

Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/7

1 Ob 50/08xOGH16.09.2008

nur: Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. (T1)

1 Ob 102/23sOGH20.09.2023

nur: Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG allerdings nicht eintreten. (T2)<br/>nur: Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur. (T3)<br/>Anm: Vgl auch RS0108815.

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T4)<br/>Beisatz: Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH aussichtslos gewesen, weil es nach dessen Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00241_97S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)