OGH 1Ob122/97s; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 3Ob107/05i; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 6Ob83/08m; 2Ob219/11m; 5Ob113/17d; 1Ob136/19k; 9ObA106/22m (RS0109251)

OGH1Ob122/97s; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 6Ob113/03s; 9Ob87/03i; 3Ob107/05i; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 6Ob83/08m; 2Ob219/11m; 5Ob113/17d; 1Ob136/19k; 9ObA106/22m27.4.2023

Rechtssatz

§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.

Normen

EheG §55a
EheG §69a

1 Ob 122/97sOGH25.11.1997
7 Ob 208/98hOGH28.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht. (T1)

3 Ob 115/00hOGH20.12.2000

Beis wie T1; Beisatz: Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt. (T2)

6 Ob 113/03sOGH23.10.2003

Auch; Beis wie T2

9 Ob 87/03iOGH17.12.2003
3 Ob 107/05iOGH27.06.2006

Auch; Beisatz: Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG. (T3)

3 Ob 186/07kOGH23.10.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T4)

9 Ob 73/07mOGH19.12.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden. (T5)

6 Ob 83/08mOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T6)<br/>Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T7)

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch; Beisatz: Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht. (T8)<br/>Bem: Vgl 9 Ob 73/07m. (T9)

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Auch

1 Ob 136/19kOGH29.08.2019

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 106/22mOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_001

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