OGH 1Ob144/97a; 1Ob163/98x; 1Ob356/98d; 6Ob104/99h; 6Ob201/99y; 6Ob26/00t; 3Ob217/99d; 1Ob294/00t; 1Ob195/00h; 4Ob104/01z; 1Ob188/01f; 1Ob284/01y; 1Ob21/02y; 1Ob28/03d; 6Ob85/04z; 7Ob83/05i; 1Ob56/05z; 7Ob265/05d; 6Ob134/08m; 16Ok8/08; 16Ok5/08; 6Ob19/09a; 3Ob207/10b; 1Ob243/11h; 2Ob235/13t; 8Ob52/15b; 5Ob166/16x; 5Ob182/21g; 2Ob82/23g; 2Ob241/22p (RS0108818)

OGH1Ob144/97a; 1Ob163/98x; 1Ob356/98d; 6Ob104/99h; 6Ob201/99y; 6Ob26/00t; 3Ob217/99d; 1Ob294/00t; 1Ob195/00h; 4Ob104/01z; 1Ob188/01f; 1Ob284/01y; 1Ob21/02y; 1Ob28/03d; 6Ob85/04z; 7Ob83/05i; 1Ob56/05z; 7Ob265/05d; 6Ob134/08m; 16Ok8/08; 16Ok5/08; 6Ob19/09a; 3Ob207/10b; 1Ob243/11h; 2Ob235/13t; 8Ob52/15b; 5Ob166/16x; 5Ob182/21g; 2Ob82/23g; 2Ob241/22p27.6.2023

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde.

Normen

ZPO §182

1 Ob 144/97aOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/199

1 Ob 163/98xOGH27.10.1998

Auch

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Auch; Veröff: SZ 72/28

6 Ob 104/99hOGH28.05.1999
6 Ob 201/99yOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Anleitung zur Änderung des bisherigen Tatsachenvorbringens, also zu einer Klageänderung überschreitet die Grenzen der Anleitungspflicht. (T1)

6 Ob 26/00tOGH09.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten. (T2)

3 Ob 217/99dOGH24.05.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/85

1 Ob 294/00tOGH30.01.2001

Vgl; Beisatz: Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T3)

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Beis wie T1; Beisatz: Die Anleitungspflicht darf im Anwaltsprozess keinesfalls derart weit gezogen werden, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet wird, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Klagsstattgebung gegeben sein könnten. (T4)

4 Ob 104/01zOGH12.09.2001

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 188/01fOGH27.11.2001

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 284/01yOGH17.12.2001

Veröff: SZ 74/198

1 Ob 21/02yOGH30.04.2002

Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 85/04zOGH26.08.2004

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/132

7 Ob 83/05iOGH25.05.2005

Beisatz: Das gilt auch für die erweiterte Erörterungs- und Anleitungspflicht im Sinn des § 182a ZPO nach der ZVN 2002. Die Anleitungspflicht ist durch § 182a ZPO aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T5)

1 Ob 56/05zOGH24.06.2005

Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/93

7 Ob 265/05dOGH28.11.2005

Beis wie T5

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T6)

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 5/08OGH08.10.2008

Auch; Beis wie T2

6 Ob 19/09aOGH26.03.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch § 182a ZPO verpflichtet das Gericht - abgesehen von der besonderen Belehrungspflicht in bezirksgerichtlichen sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - nicht dazu, eine Partei zu einer Änderung oder einer Einschränkung ihres Begehrens anzuleiten. (T7)

3 Ob 207/10bOGH14.12.2010

Beis wie T5

1 Ob 243/11hOGH31.01.2012

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T8)

2 Ob 235/13tOGH22.01.2014
8 Ob 52/15bOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T9)

5 Ob 166/16xOGH19.12.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 182/21gOGH04.04.2022
2 Ob 82/23gOGH16.05.2023

vgl

2 Ob 241/22pOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB00144_97A0000_003

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