OGH 1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 6Ob104/17p; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d (RS0106358)

OGH1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 6Ob104/17p; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d23.11.2023

Rechtssatz

Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.

Normen

ZPO §577

1 Ob 501/96OGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/168

1 Ob 211/99gOGH05.08.1999

Vgl auch; nur: Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/123

1 Ob 300/00zOGH17.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)

2 Ob 236/07fOGH17.12.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. (T3)

6 Ob 104/17pOGH21.12.2017

Auch; nur: Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. (T4)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2017/150

5 Ob 119/22vOGH25.08.2022

Vgl; nur T4

5 Ob 167/23dOGH23.11.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_003

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