OGH 10Ob518/95; 2Ob328/97t; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 8Ob30/10k; 4Ob208/12k; 1Ob26/23i (RS0104929)

OGH10Ob518/95; 2Ob328/97t; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 8Ob30/10k; 4Ob208/12k; 1Ob26/23i23.5.2023

Rechtssatz

Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen musste; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen.

Normen

ABGB §1295 IIf9
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76

10 Ob 518/95OGH06.02.1996

Veröff: SZ 69/26

2 Ob 328/97tOGH12.02.1998

nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. (T1) Veröff: SZ 71/21

1 Ob 292/99vOGH28.04.2000

nur: Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen mußte; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 73/75

7 Ob 301/01tOGH14.01.2002

Auch; nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. (T3); Beisatz: Der ausschließlich in Geld zu bezahlende Schadenersatzansanspruch hat Ausgleichsfunktion. Der Gläubiger soll durch den Schadenersatz wirtschaftlich so weit wie möglich in diejenige Lage versetzt werden, in der er sich bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung befände. (T4); Veröff: SZ 2002/1

8 Ob 30/10kOGH22.04.2010

Vgl auch

4 Ob 208/12kOGH15.01.2013

nur T3; Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T5)

1 Ob 26/23iOGH23.05.2023

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_009

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