Normen
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76
10 Ob 518/95 | OGH | 06.02.1996 |
Veröff: SZ 69/26 |
2 Ob 328/97t | OGH | 12.02.1998 |
nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. (T1) Veröff: SZ 71/21 |
1 Ob 292/99v | OGH | 28.04.2000 |
nur: Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen mußte; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 73/75 |
7 Ob 301/01t | OGH | 14.01.2002 |
Auch; nur: Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. (T3); Beisatz: Der ausschließlich in Geld zu bezahlende Schadenersatzansanspruch hat Ausgleichsfunktion. Der Gläubiger soll durch den Schadenersatz wirtschaftlich so weit wie möglich in diejenige Lage versetzt werden, in der er sich bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung befände. (T4); Veröff: SZ 2002/1 |
8 Ob 30/10k | OGH | 22.04.2010 |
Vgl auch |
4 Ob 208/12k | OGH | 15.01.2013 |
nur T3; Beisatz: Für die Ersatzpflicht nach Art 74 CISG ist unmaßgeblich, ob die Vertragsverletzung einen unmittelbaren oder mittelbaren, direkten oder indirekten Schaden verursacht, solange dieser bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. (T5) |
1 Ob 26/23i | OGH | 23.05.2023 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_009
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