OGH 7Ob9/95; 7Ob286/04s; 7Ob124/16k; 7Ob14/18m; 7Ob3/23a; 17Ob15/23i (RS0087592)

OGH7Ob9/95; 7Ob286/04s; 7Ob124/16k; 7Ob14/18m; 7Ob3/23a; 17Ob15/23i25.9.2023

Rechtssatz

Gemeinsam ist den beiden Bestimmungen, dass sich das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.

Normen

AHVB Art7 Pkt2.1
AHVB Art7 Pkt2.2

7 Ob 9/95OGH22.11.1995
7 Ob 286/04sOGH16.02.2005
7 Ob 124/16kOGH28.09.2016

Beisatz: Hier: Verlegung von Rohren in einer ungepölzten Künette. (T1)

7 Ob 14/18mOGH21.03.2018
7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Im Verbandsverfahren betreffend Reiseversicherungsbedingungen geprüfte Klausel iZm § 61 VersVG, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T2)

17 Ob 15/23iOGH25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_008

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