OGH 9ObA186/95; 9ObA13/04h; 7Ob153/15y; 8ObA62/18b; 8ObS2/20g; 8ObA23/23z (RS0077943)

OGH9ObA186/95; 9ObA13/04h; 7Ob153/15y; 8ObA62/18b; 8ObS2/20g; 8ObA23/23z27.6.2023

Rechtssatz

1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).

2) Ist eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung", der keine normative Wirkung zukommt, im Wege eines schlüssig angenommenen Anbots in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegangen, haben diese das Anbot auch zu jenen Bedingungen zu akzeptieren, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hat (Gestaltungsrecht, Widerruf).

3) Einer nach einem gemäß § 1502 ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.

Normen

ABGB §863 GI
ABGB §1486 Z5
ABGB §1502
UrlG §4 Abs5

9 ObA 186/95OGH08.11.1995

Veröff: SZ 68/213

9 ObA 13/04hOGH23.06.2004

Vgl; nur: 1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses). (T1)

7 Ob 153/15yOGH16.10.2015

Vgl

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T2)

8 ObS 2/20gOGH24.04.2020

Beis wie T2

8 ObA 23/23zOGH27.06.2023

vgl aber; Beisatz: Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951108_OGH0002_009OBA00186_9500000_001

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