OGH 4Ob578/95; 2Ob243/98v; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob73/05g; 7Ob137/08k; 7Ob159/08w; 7Ob182/08b; 2Ob204/08a; 2Ob180/11a; 2Ob178/11g; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 2Ob59/15p; 2Ob143/16t; 2Ob228/17v; 7Ob10/22d; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p (RS0088976)

OGH4Ob578/95; 2Ob243/98v; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob73/05g; 7Ob137/08k; 7Ob159/08w; 7Ob182/08b; 2Ob204/08a; 2Ob180/11a; 2Ob178/11g; 7Ob83/13a; 7Ob87/13i; 2Ob59/15p; 2Ob143/16t; 2Ob228/17v; 7Ob10/22d; 7Ob178/22k; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. Demgegenüber gilt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen (§ 1 EKHG).

Auto — Personenkraftwagen

 

Normen

AHVB 2004 Art7.5.3.
AKHB 1988 §1
EKHG §1 I
KHVG 1994 §2 Abs1

4 Ob 578/95OGH07.11.1995
2 Ob 243/98vOGH24.09.1998

Auch; nur: Nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. (T1)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T2)

9 ObA 298/01sOGH13.03.2002

nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T3)<br/>Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T4)<br/>Beisatz: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T5)

2 Ob 214/01mOGH05.06.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

nur: "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T6)<br/>Beis ähnlich T5; Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T7)

7 Ob 177/04mOGH15.12.2004

Auch; nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T8)<br/>Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T9)

7 Ob 46/05yOGH11.05.2005

Auch; nur T8; Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T10)<br/>Veröff: SZ 2005/70

2 Ob 73/05gOGH07.07.2005

Auch; Beis wie T2

7 Ob 137/08kOGH27.08.2008

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/122

7 Ob 159/08wOGH22.10.2008

Vgl; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T11)<br/>Beisatz: Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des § 1 EKHG. (T12)

7 Ob 182/08bOGH27.11.2008

Auch; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T13)

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T2 nur: § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T14)

2 Ob 180/11aOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T2; Beis wie T14

2 Ob 178/11gOGH19.01.2012

Vgl; Auch Beis wie T10 nur: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (T15)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger. (T16);<br/>Veröff: SZ 2012/6

7 Ob 83/13aOGH23.05.2013

Vgl auch

7 Ob 87/13iOGH03.07.2013

Auch; nur ähnlich T6; Veröff: SZ 2013/66

2 Ob 59/15pOGH08.06.2015

Auch; Beis wie T2

2 Ob 143/16tOGH17.08.2017

Auch

2 Ob 228/17vOGH24.09.2018

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 10/22dOGH25.05.2022

Beis wie T10; Beis wie T15

7 Ob 178/22kOGH25.01.2023

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T17)

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz wie T5: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00578_9500000_002

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