Normen
EO §350
GBG §94 Abs1 A
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cb
3 Ob 101/95 | OGH | 13.09.1995 |
Veröff: SZ 68/160 |
3 Ob 103/99i | OGH | 22.12.1999 |
Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1) |
5 Ob 43/01m | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2) |
3 Ob 191/10z | OGH | 08.06.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/72 |
5 Ob 40/13p | OGH | 16.07.2013 |
Auch |
5 Ob 172/22p | OGH | 20.10.2022 |
nur: Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. (T3) |
5 Ob 92/23z | OGH | 04.07.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00101_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)