OGH 4Ob535/95; 8Ob522/95; 10ObS96/01t; 6Ob39/03h; 10ObS85/14v; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA107/20f; 3Ob233/22v; 10ObS87/23a; 5Ob184/22b (RS0058455)

OGH4Ob535/95; 8Ob522/95; 10ObS96/01t; 6Ob39/03h; 10ObS85/14v; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA107/20f; 3Ob233/22v; 10ObS87/23a; 5Ob184/22b24.7.2023

Rechtssatz

Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.

Normen

B-VG Art7
StGG Art2
TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16a
TirGVG 1993 §35
PresseFG 2004 §2

4 Ob 535/95OGH27.06.1995

Veröff: SZ 68/120

8 Ob 522/95OGH20.09.1995

Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1)

10 ObS 96/01tOGH10.07.2001

Vgl; nur: Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. (T2) <br/>Beisatz: Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. (T3)

6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/43

10 ObS 85/14vOGH30.09.2014

Auch; nur T2; Beis wie T3

9 ObA 157/13yOGH29.10.2014

Auch

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40

9 ObA 107/20fOGH27.01.2021

vgl; Beisatz: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/7

3 Ob 233/22vOGH15.03.2023

vgl

10 ObS 87/23aOGH24.07.2023

nur T2

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_002

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