OGH 1Ob15/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 9ObA32/03a; 9ObA16/04z; 1Ob71/04d; 8ObA45/07m; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 1Ob143/18p; 1Ob148/23f (RS0053007)

OGH1Ob15/95; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 9ObA32/03a; 9ObA16/04z; 1Ob71/04d; 8ObA45/07m; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 1Ob143/18p; 1Ob148/23f20.9.2023

Rechtssatz

Gegenüber den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Arbeitsverhältnis

 

Normen

ABGB §1157
AHG §1 Abs1 Cd14

1 Ob 15/95OGH29.05.1995
1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

Auch; nur: Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. (T1); Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflicht durch Organe des zuständigen Rechtsträgers löst Schadenersatzpflichten nach dem Amtshaftungsrecht aus. (T2) Veröff: SZ 69/148

1 Ob 2184/96zOGH28.01.1997

Vgl; Beis wie T2

9 ObA 32/03aOGH23.04.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 16/04zOGH11.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, ausgeschlossen sind, sind innerstaatlich als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. (T3)

1 Ob 71/04dOGH25.06.2004

nur T1; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung des Rechtsträgers und Dienstgebers nach öffentlichem Recht wegen einer fahrlässig unrichtigen und schadensursächlichen Auskunft an einen Dienstnehmer. (T4)

8 ObA 45/07mOGH30.08.2007

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T5)

1 Ob 153/09wOGH08.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 143/18pOGH29.08.2018

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T6)<br/>Anm: Vgl RS0134509.

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00015_9500000_004

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