Rechtssatz
Ein bloßes obiter dictum bewirkt noch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
4 Ob 156/17w | OGH | 26.09.2017 |
Beisatz: Ein obiter dictum bewirkt keine gesicherte Rechtsprechung. Ein obiter dictum ist eine in einer Entscheidung eines Gerichts geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. (T1) |
11 Os 94/20b | OGH | 20.10.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00602_9400000_002
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