OGH 14Os59/94; 11Os77/99; 13Os70/03; 12Os50/07f; 11Os55/08k; 13Os149/08y (RS0098429)

OGH14Os59/94; 11Os77/99; 13Os70/03; 12Os50/07f; 11Os55/08k; 13Os149/08y23.5.2023

Rechtssatz

Angesichts dessen, dass Aussage gegen Aussage steht und bislang keine objektiven Verfahrensergebnisse zur Beurteilung der Frage verfügbar sind, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch bloß im Vorfeld des Tatgeschehens gelegene Begleitumstände erhöhte Beachtung. Der Behauptung des Vorliegens von solche Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt daher entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet.

Normen

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z4 B

14 Os 59/94OGH21.06.1994
11 Os 77/99OGH10.08.1999

Auch

13 Os 70/03OGH02.07.2003

Auch; Beisatz: Eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung. (T1)

12 Os 50/07fOGH31.05.2007

Auch; nur: Der Behauptung des Vorliegens von Begleitumstände betreffenden Unwahrheiten in den Angaben der einzigen Belastungszeugin kommt entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb die Ablehnung des Antrages, die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugin einer Überprüfung und Kontrolle zu unterziehen, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründet. (T2)

11 Os 55/08kOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Mangels anderer Verfahrensergebnisse zur Frage, welcher Darstellung die höhere Glaubwürdigkeit gebührt, verdienen auch nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffende Umstände erhöhte Beachtung. (T3)

13 Os 149/08yOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Wenn Aussage gegen Aussage steht, kommt zur Beurteilung, welche Version glaubwürdiger ist, eine Beweisführung durch Aufnahme von Kontrollbeweisen, wie die ergänzende Befragung jener Sachverständigen, deren Hilfestellung durch das Gericht zufolge indizierter psychischer Erkrankung der Beweisperson beansprucht wurde, grundsätzlich in Betracht. (T4)

12 Os 25/09gOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann, ist es schon mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Art 6 Abs 1 MRK) geboten, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen. (T5)<br/>Beisatz: Selbst unter dieser Prämisse ist allerdings darauf abzustellen, ob der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Mit anderen Worten muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgsversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein. (T6)

14 Os 24/11bOGH24.05.2011

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5

13 Os 94/11iOGH04.10.2011

Vgl

15 Os 168/11mOGH29.02.2012

Vgl; Beis wie T5

13 Os 79/12kOGH18.10.2012

Vgl

13 Os 134/12yOGH24.01.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1

11 Os 95/13zOGH23.07.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T5

13 Os 38/13gOGH16.05.2013

Vgl auch

12 Os 28/13dOGH08.08.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

14 Os 112/13xOGH27.08.2013

Vgl auch; Ähnlich wie T3

14 Os 137/13yOGH05.11.2013

Vgl; Beisatz: Der gegen die einzige Tatzeugin erhobene Vorwurf der (versuchten) Bestimmung einer anderen Zeugin zu falscher Beweisaussage über (nicht von der Anklage erfasste) Fälle sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten kann ein unter diesem Gesichtspunkt erhebliches Beweisthema darstellen. (T7)

15 Os 24/14iOGH23.04.2014

Auch

14 Os 117/14hOGH16.12.2014

Auch

14 Os 119/14bOGH16.12.2014

Auch; Beis ähnlich wie T6

12 Os 11/15gOGH07.05.2015

Vgl

14 Os 144/15fOGH14.09.2016

Auch; Beis wie T6

13 Os 4/17pOGH06.09.2017

Auch

11 Os 84/17pOGH12.12.2017

Auch

13 Os 13/18pOGH14.03.2018

Auch

13 Os 4/18iOGH14.03.2018

Auch

13 Os 19/18wOGH09.05.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

13 Os 37/18tOGH27.06.2018

Auch

12 Os 44/18iOGH05.07.2018

Auch

14 Os 30/20yOGH08.04.2020

Vgl

14 Os 71/20bOGH21.07.2020

Vgl

15 Os 112/20iOGH09.12.2020

Vgl

15 Os 17/21wOGH10.03.2021

Vgl

14 Os 13/21zOGH01.06.2021

Vgl

15 Os 1/22vOGH09.03.2022

Vgl

14 Os 30/23bOGH23.05.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0140OS00059_9400000_001