OGH 1Ob562/94 (RS0070359)

OGH1Ob562/9421.2.2023

Rechtssatz

Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wieder ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung - eine Badewanne installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht wird.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall1 B

1 Ob 562/94OGH30.05.1994
8 Ob 505/95OGH09.02.1995

Auch; Beisatz. Die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist bereits als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. (T1)

1 Ob 1504/96OGH26.03.1996

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 187/01tOGH28.11.2001

Auch

3 Ob 268/02mOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Gerade ein Badezimmereinbau ohne entsprechende Isolierung stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar. (T2)

8 Ob 96/04gOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Insbesondere wenn der Einbau durch nichtbefugte Gewerbsleute erfolgt. (T3)

5 Ob 291/07sOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T4)

8 Ob 36/09sOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Auch ein unsachgemäßer Einbau einer Dusche ohne entsprechende Isolierung kann einen erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen. (T5)

8 Ob 138/09sOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T5

8 Ob 137/10wOGH25.01.2011

Ähnlich; Beis wie T3

5 Ob 142/11kOGH14.09.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 15/13vOGH31.01.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aus der unsachgemäßen Installation entstand über 20 Jahre kein Schaden und bei Erkennbarwerden von Schäden wurde der Mieter sofort tätig ‑ kein Kündigungsgrund. (T6)

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

Vgl

6 Ob 192/15aOGH23.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unsachgemäße Installation einer Küche. (T7)

4 Ob 107/19tOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Einbau einer Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung durch wenngleich unbefugte Fachleute vor mehreren Jahren, ohne dass Schäden entstanden sind – kein Kündigungsgrund. (T8)

5 Ob 84/19tOGH31.07.2019

Auch

1 Ob 39/19wOGH03.04.2019

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 95/21yOGH01.09.2021

Vgl

2 Ob 13/23kOGH21.02.2023

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00562_9400000_001

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