10 ObS 112/94 | OGH | 26.04.1994 |
Veröff. SZ 67/76 |
10 ObS 113/94 | OGH | 26.04.1994 |
Veröff: ZAS 1993/18 S 203 (Tomandl) |
10 ObS 52/96 | OGH | 26.03.1996 |
Veröff: SZ 69/80 |
10 ObS 2450/96h | OGH | 22.05.1997 |
nur: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung darf nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden. Vielmehr ist auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen. (T1) |
10 ObS 250/98g | OGH | 18.08.1998 |
nur: Bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren ist jedoch das billigere zu wählen. (T2) Veröff: SZ 71/132 |
10 ObS 9/99t | OGH | 09.02.1999 |
nur T1 |
10 ObS 315/00x | OGH | 22.05.2001 |
Beisatz: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen, wobei eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des Interesses des Patienten auf eine quantitativ und qualitativ einwandfreie medizinische Behandlung und des Interesses auf Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist. Für das Gewicht des Kostenargumentes ist das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall maßgebend. (T3)<br/>Beisatz: Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft nicht zu vereinbarende Therapie angewendet wurde. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zwischen den Kosten der unterschiedlichen Behandlungsmethoden ein Missverhältnis besteht, das in der den Versicherten schonenderen Behandlungsweise kein Äquivalent findet. (T4) |
10 ObS 409/02y | OGH | 29.04.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es kann daher auch die Entscheidung des betroffenen Patienten, der unter Umständen die Wahl zwischen mehreren Behandlungsmethoden hat, die zwar im Wesentlichen zum selben Ziel führen, jedoch unterschiedlich belastende Therapien zum Gegenstand haben, nicht außer Acht gelassen werden. (T5) |
10 ObS 227/03k | OGH | 27.07.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2004/112 |
10 ObS 46/08z | OGH | 24.07.2008 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 69/08g | OGH | 24.07.2008 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 70/08d | OGH | 24.07.2008 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 68/08k | OGH | 09.09.2008 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 86/09h | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die Kosten sind neben der Qualität, der Quantität und der Eignung einer Maßnahme, den mit § 133 Abs 2 zweiter Satz ASVG angestrebten Erfolg herbeizuführen, nur eines von mehreren Beurteilungskriterien, die in einen im Ergebnis einheitlichen Bewertungsakt einfließen. (T6)<br/>Beisatz: Mit „Betroffenheit" des Patienten sind die Auswirkungen der konkreten strittigen Behandlung auf den Patienten gemeint. (T7) |
10 ObS 20/12g | OGH | 13.03.2012 |
Auch |
9 Ob 32/12i | OGH | 21.02.2013 |
Vgl |
10 ObS 111/13s | OGH | 22.10.2013 |
Auch; Beis wie T7 |
10 ObS 135/14x | OGH | 25.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die Abwägung zwischen den Interessen des Patienten an der „besten“ Behandlung und der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Bedeutung wird dabei dem Maß der „Betroffenheit“ des Patienten im Einzelfall zugedacht. (T8) |
10 ObS 67/20f | OGH | 28.07.2020 |
Vgl; Beis wie T8 |
10 ObS 76/22g | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis nur wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_010OBS00112_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)