OGH 12Os26/94; 14Os68/09w; 14Os48/15p; 14Os15/23x (RS0093967)

OGH12Os26/94; 14Os68/09w; 14Os48/15p; 14Os15/23x27.6.2023

Rechtssatz

Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.

Normen

StGB §144

12 Os 26/94OGH14.04.1994
14 Os 68/09wOGH21.07.2009

Auch; Beisatz: Für die Subsumtion unter §§ 144 f StGB ist es nicht erforderlich, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis hervorruft. (T1)

14 Os 48/15pOGH17.11.2015

Auch

14 Os 15/23xOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0120OS00026_9400000_001

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