OGH 5Ob12/94; 5Ob100/00t; 2Ob25/10f; 5Ob139/12w; 5Ob208/19b; 5Ob12/20f; 1Ob241/22f (RS0015101)

OGH5Ob12/94; 5Ob100/00t; 2Ob25/10f; 5Ob139/12w; 5Ob208/19b; 5Ob12/20f; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Unter Zustimmung des Berechtigten aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes.

Normen

ABGB §364c

5 Ob 12/94OGH28.02.1994
5 Ob 100/00tOGH27.04.2000

Auch; Beisatz: Eine Zustimmung zur Veräußerung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht möglich. (T1)

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Beisatz: Die uneingeschränkte Zustimmung führt zum Erlöschen des Verbots. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/164

5 Ob 139/12wOGH09.08.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 208/19bOGH16.01.2020

Beis wie T2

5 Ob 12/20fOGH03.04.2020
1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00012_9400000_001

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