Normen
WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WGG 1979 §22 Abs2
5 Ob 108/93 | OGH | 21.12.1993 |
Veröff: ImmZ 1994,133 |
5 Ob 109/93 | OGH | 21.12.1993 |
Veröff: WoBl 1994,71 (Call) |
5 Ob 283/02g | OGH | 17.12.2002 |
Auch; nur: Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. (T1) |
5 Ob 160/04x | OGH | 03.08.2004 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 27/09w | OGH | 14.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich. (T2) |
5 Ob 274/08t | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen. (T3); Beisatz: Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. (T4); Bem: Hier: Im konkreten Fall hätte also die Antragstellerin durch Vorlage von Vergleichspreisen nachzuweisen gehabt, dass trotz Dringlichkeit der Anschaffung eine erheblich günstigere Beschaffung eines Geräts derselben Qualität in kürzestem Zeitraum möglich gewesen wäre. (T5) |
5 Ob 183/09m | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6) |
5 Ob 234/09m | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T6 |
5 Ob 14/16v | OGH | 23.02.2016 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 80/18b | OGH | 18.07.2018 |
Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen. (T7) |
5 Ob 36/20k | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beis wie T6 |
5 Ob 4/23h | OGH | 05.10.2023 |
vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00108_9300000_002
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