Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Reihenhausanlage, die vom Antragsgegner verwaltet wird. Für das Jahr 1991 haben sie vom Antragsgegner folgende Abrechnung über die Verwaltung der Liegenschaft erhalten:
M***** Alfons Immobilienverwalter DVR: 0419478
***** Wien, G*****straße 72
Abrechnung 1991 Für Objekt 0291
***** Wien, C*****gasse 5 3+4
Vorsteuer Netto U
Betriebskosten (Konto Nr. 40)
Ausgaben 1991
Bankspesen
31.12. 4864,60 1
Summe Bankspesen 4864,60
Müllabfuhr
19.02. 8910,91 89109,09 1
17.05. 8910,91 89109,09 1
20.08 8910,91 89109,09 1
19.11. 10140,00 101400,00 1
Summe Müllabfuhr 368727,27
Wasser-Abwasser
17.01. 4755,36 47553,64 1
17.01. 2480,09 24800,91 1
17.01. 3478,82 34788,18 1
17.01. 2261,36 22613,64 1
17.04. 4755,36 47553,64 1
17.04. 2480,09 24800,91 1
17.04. 3478,82 34788,18 1
17.04. 2261,36 22613,64 1
17.07. 4755,36 47553,64 1
17.07. 2761,18 27611,82 1
17.07. 4339,18 43391,82 1
17.07. 1386,55 13865,45 1
17.10. 2152,64 21526,36 1
17.10. 2936,09 29360,91 1
17.10. 1555,09 15550,91 1
17.10. 4755,36 47553,64 1
Summe Wasser-Abwasser 505927,29
Strom
12.02. 355,00 1775,00 1
12.02. 315,00 1575,00 1
11.04. 355,00 1775,00 1
11.04. 315,00 1575,00 1
11.06. 355,00 1775,00 1
11.06. 315,00 1575,00 1
11.10. 315,00 1575,00 1
11.10. 355,00 1775,00 1
11.12. 3930,82 19654,12 1
11.12. 374,72 1873,60 1
Summe Strom 34927,72
Rauchfangkehrer
31.03. 879,95 4399,75 1
20.12. 879,95 4399,75 1
Summe Rauchfangkehrer 8799,50
Versicherung
24.01. 24974,20 1
10.07. 65612,00 1
26.07. 65615,00 1
9.08. Vinkulierungsgeb. 203,00 1
18.10. 1390,10 1
30.10. 65615,00 1
Summe Versicherung 223409,30
Hausbetreuung
25.02. Frey 149,00 745,00 1
25.03. Frey 149,00 745,00 1
25.04. Frey 149,00 745,00 1
24.05. Frey 149,00 745,00 1
25.06. Frey 149,00 745,00 1
25.07. Frey 149,00 745,00 1
26.08. Frey 149,00 745,00 1
25.09. Frey 149,00 745,00 1
25.10. Frey 149,00 745,00 1
25.11. Frey 149,00 745,00 1
27.12. Frey 149,00 745,00 1
Summe Hausbetreuung 8195,00
Honorarnote 91
31.12. Steuererkl., Kopien, Porti
1750,00 8750,00 1
Summe Honorarnote 91 8750,00
Gartenmaterial
24.05. 122,75 613,75 1
Summe Gartenmaterial 613,75
Sonstige Ausgaben:
17.10. Gutschrift Sparbuch
2316,00- 1
Summe Ausgaben Netto (ohne Mwst)
a) 1161898,43
Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00 %
b) 116189,84
Summe Ausgaben brutto (incl. Mwst)
1278088,27
Einnahmen 1991
Summe Einnahmen ohne Vorschreibung
a) 0,0
Vorschreibung 1640640,00
Summe Einnahmen incl. Vorschreibung
1640640,00
Saldo 1991 Guthaben 362551,73-
Guthaben per 31.12.1990
393693,17-
davon abgerechnet 393693,02-
Saldo 1190 a) Guthaben 0,15-
Saldo 1991 Guthaben 362551,73-
Kontensaldo per 31.12.1991 Guthaben
362551,88-
Zur Verrechnung: Betriebskosten Summe a)
Schuld 1161898,28
Mwst vom Aufw. Summe b)
Schuld 116189,84
Sauna (Konto Nr. 50)
Ausgaben 1991
Strom
12.02. 4358,00 21790,00 1
11.04. 4358,00 21790,00
11.06. 4358,00 21790,00 1
31.10. Anschlußtarif
1751,40 8757,00 1
11.10. 4358,00 21790,00 1
11.12. 4464,42 22322,10 1
Summe Strom 118239,10
Brennstoffe
31.01. 1220,00 6100,00 1
7.02. 1220,00 6100,00 1
8.03. 1220,00 6100,00 1
15.04. 1220,00 6100,00 1
22.05. 1220,00 6100,00 1
17.06. 1220,00 6100,00 1
9.10. 2037,73 10188,65 1
18.10. 1580,00 7900,00 1
18.10. 1580,00 7900,00 1
12.11. 1580,00 7900,00 1
11.12. 1580,00 7900,00 1
Summe Brennstoffe 78388,65
Gartenpflege
24.05. Waltenberger
155,33 776,67 1
25.06. Waltenberger
155,33 776,67 1
25.07. Waltenberger
155,33 776,67 1
26.08. Waltenberger
155,33 776,67 1
25.09. Waltenberger
155,33 776,67 1
Summe Gartenpflege 3883,35
Sauna/Schwimmrg
25.01. Gugerell M.
119,73 598,65 1
25.01. Gugerell R.
119,73 598,65 1
15.03. Elrifaie
782,67 3913,33 1
15.03. Elrifaie
782,67 3913,33 1
25.03. Gugerell M. Diff.1.91
4,27 21,35 1
25.03. Gugerell R. Diff. 1.91
4,27 21,35 1
25.03. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.03. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.03. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.03. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.03. Gugerell H.
158,67 793,33 1
25.03. Gugerell H.
158,67 793,33 1
25.03. Gugerell H.
158,67 793,33 1
25.04. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.04. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.04. Gugerell H.
158,67 793,33 1
24.05. Gugerell M.
124,00 620,00 1
24.05. Gugerell R.
124,00 620,00 1
24.05. Gugerell H.
158,67 793,33 1
20.06. Systemal
2230,00 11150,00 1
25.06. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.06. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.06. Gugerell H.
158,67 793,33 1
25.07. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.07. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.07. Gugerell H.
158,67 793,33 1
16.08. Brezna
782,67 3913,33 1
26.08. Gugerell M.
124,00 620,00 1
26.08. Gugerell R.
124,00 620,00 1
26.08. Gugerell H.
158,67 793,33 1
17.09. Brezna
782,67 3913,33 1
25.09. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.09. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.09. Gugerell H.
158,67 793,33 1
25.10. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.10. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.10. Gugerell H.
158,67 793,33 1
13.11. GS Arcana/Merck
1194,80- 5974,00- 1
28.11. Arcana
1439,90 7199,50 1
25.11. Gugerell M.
124,00 620,00 1
25.11. Gugerell R.
124,00 620,00 1
25.11. Gugerell H.
158,67 793,33 1
27.12. Gugerell M.
124,00 620,00 1
27.12. Gugerell R.
124,00 620,00 1
27.12. Gugerell H.
158,67 793,33 1
31.12. Arcana
778,80 3894,00 1
25.06. Arcana
4716,20 23581,00 1
26.07. Arcana
74,00 370,00 1
26.07. Arcana
154,00 770,00 1
27.08. Arcana
46,06 230,30 1
9.10. Arcana
214,60 1073,00 1
Summe Sauna/Schwimmrg 82347,08
Schilder/Tafel
12.08. 16,40 82,00 1
Summe Schilder/Tafel 82.00
Summe Ausgaben netto (ohne Mwst)
a) 282940,18
Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00 %
b) 28294,02
Summe Ausgaben brutto (incl.Mwst)
311234,20
Summe Einnahmen ohne Vorschreibung
a) 0,0
Vorschreibung 0,0
Summe Einnahmen incl. Vorschreibung
0,0
Saldo 1991
Schuld 311234,20
Schuld per 31.12.1990 295449,54
davon abgerechnet 295449,48
Saldo 1990 a) Schuld 0,06
Saldo 1991 Schuld 311234,20
Kontensaldo per 31.12.1991
Schuld 311234,26
Zur Verrechnung: Sauna
Summe a) Schuld 282940,24
Mwst vom Aufw.
Summe b) Schuld 28294,02
Dachreparaturen (Konto Nr. 64)
Ausgaben 1991
Dachdecker
5.03. Mayer/Wärmedämmung
2498,83 12494,16 1
Summe Dachdecker 12494,16
Summe Ausgaben netto (ohne Mwst)
12494,16
Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00 %
b) 1249,42
Summe Ausgaben brutto (incl. Mwst)
13743,58
Einnahmen 1991
Summe Einnahmen ohne Vorschreibung
0,0
Vorschreibung 803180,00
Summe Einnahmen incl. Vorschreibung
803180,00
Saldo 1991
Guthaben 789436,42-
Schuld per 31.12.1990 468235,64
davon abgerechnet 0,0
Saldo 1990 Schuld 68235,64
Saldo 1991 Guthaben 789436,42-
Kontensaldo per 31.12.1991
Guthaben 321200,78-
Instandhaltung (Konto Nr. 81)
Ausgaben 1991
Glühl/Reingerät
12.11. Schweitzer
1100,00 5500,00 1
9.09. 27,48 137,42 1
Summe Glühl/Reingerät
5637,42
Reinigung
16.10. Kosa-Bau/Entsorgung Bitumen
954,52 4772,60 1
Summe Reinigung
4772,60
Barausl./Porto
12.11. Gugerell R./Reinigung
120,00 1
2.12. Kapeller/Sauna-Reinigung
62,07 310,33 1
Summe Barausl./Porto 430,33
Installateur
24.01. Pollak/Wasserltg entleert
1656,00 8280,00 1
31.01. Pollak/Gebrechen Heizraum
595,40 2977,00 1
31.01. Pollak/H. 164-Leitg Heizung
759,00 3795,00 1
15.04. Pollak/H. 104-Def.Heizventil
363,80 1819,00 1
29.04. Pollak/H. 135,140-Ventile HZ
414,00 2070,00 1
7.05. Pollak/H. 187, Warmwasserltg.
138,00 690,00 1
22.05. Pollak/H. 91, Schrägsitzvent.
1017,46 5087,30 1
22.05. Pollak/H. 135, Hydrantenvent.
239,58 1197,90 1
22.05. Pollak/Schwimmbecken
1448,00 7240,00 1
22.05. Pollak/H.113-Heizh.Anlage
2956,92 14784,60 1
22.05. Pollak/H.103+108-Verst.Hzg
3435,80 17179,00 1
25.06. Pollak/Ufo
1522,70 7613,50 1
25.06. Pollak/Druckregler
382,48 1912,40 1
7.08. Pollak/H.187, Silikonabdich.
290,00 1450,00 1
7.08. Pollak/H.153, Und.Bypassvent.
607,20 3036,00 1
27.08. Pollak/H. 103+108-Strangverl
14176,76 70883,80 1
27.08 Pollak/Umwälzpumpen
9531,00 47655,00 1
26.08. Eisbär/H.113-Kondenstrockn.
5087,00 25435,00 1
26.08. Rück.Gesiba/Fa. Paul/H. 145
243,00- 2430,00- 1
31.10. Pollak/H. 120-Verschmutzung
46,00 230,00 1
12.11. Pollak/H. 138 Wasserzufuhr
428,64 2143,20 1
12.11. Pollak/H.99-Wasserzufuhr
725,64 3628,20 1
12.11. Pollak/H. 146-Wasserzufuhr
428,64 2143,20 1
12.11. Pollak/H. 132-Wasserzufuhr
738,24 3691,20 1
30.11. Pollak/H. 145-Rep.HH/WW-Aufb
92,00 460,00 1
30.11. Pollak/H.146-Rep.HH/WW-Aufb
92,00 460,00 1
30.11. Pollak/H. 154-Rep.HH/WW-Aufb
92,00 460,00 1
11.12. Pollak/H. 120-Ventilwechsel
46,00 230,00 1
17.12. Pollak/H. 138-Siebrg
69,00 345,00 1
31.12. Pollak/H.107-Siebrg
69,00 345,00 1
31.12. Pollak/Hzg-Ltg.Eingefroren
693,06 3465,30 1
24.03. Pollak/Brauseteile
254,00 1270,00 1
24.03. Pollak/H.111-Heizungsgebr.
6855,80 34279,00 1
24.03. Vers-Pollak/H. 111-Hzg-Gebr.
14.000,00- 1
23.07. Pollak/H. 164-Heizungsgebr
9556,00 47780,00 1
31.12. Vers-Pollak/H. 164-HeizungsG
32500,00- 1
Summe Installateur 275105,60
Baumeister
29.05. Giefing/H. 108-Hzg.Ltg
5600,00 28000,00 1
7.08. Giefing/H. 182-Wärmeschutz
400,00 2000,00 1
7.08. Giefing/Schwimmbadeinstieg
400,00 2000,00 1
27.08. Giefing/H. 187-Fensterdichtg
600,00 3000,00 1
9.09. Giefing/H. 108-Ergänzgsarb.
3949,60 19748,00 1
Summe Baumeister 54748,00
Elektriker
23.12. Neworal/Störungseinsatz
297,00 1485,00 1
Summe Elektriker 1485,00
Tischler
8.11. Binder/1.Teilre. 67589,60 1
27.11. Binder/2.Teilre.
99871,20 1
9.12. Binder/3.Teilre.
172504,80 1
12.12. Binder/4.Teilre.
197220,40 1
Summe Tischler 537186,00
Bodenleger
14.08. Hassler/Diff-zu Vers.Verg
3250,00 1
Summe Bodenleger 3250,00
Schlosser
18.07. Dallinger Gitter Schwimmb.
1648,00 8240,00 1
7.08. Ertl/Fensterzubehör
156,00 780,00 1
30.09. Dallinger/H. 147-Eingangstor
535,00 2675,00 1
31.08. Haas/H.104 Beschläge
896,80 4484,00 1
20.11. Ertl/Fensterzubehör
184,32 921,60 1
30.11. Ertl/Fensterzubehör
10580,16 52900,80 1
30.11. Binder/Fensterrep.
2592,00 12960,00 1
9.12. Ertl/Fensterzubehör
1030,66 5153,28 1
9.12. Ertl/Fensterzubehör
1124,35 5621,76 1
Summe Schlosser 93736,44
Fliesen
8.03. Hellmann/Fliesenrep.Sauna
2470,00 12350,00 1
Summe Fliesen 12350,00
Isolierungen
30.09.Lagerholm/Wandschutz
3044,00 15220,00 1
Summe Isolierungen 15220,00
Reparatur
31.03. IWKA/Messelement
2363,60 11818,00 1
15.04. Felsinger/Gussasphalt
1880,00 9400,00 1
12.08. IWKA/Antrieb erneuert
3441,60 17208,00 1
14.08. Arcana/Überlaufroste neu
9642,50 48212,50 1
20.08. Heito/Schwimmbad-Überflutr.
2168,40 10842,00 1
Summe Reparatur 97480,50
Baumaterial
30.09. Ertl/Thermic-Fenster
40247,04 201235,20 1
30.10. Ertl/Thermic-Fenster
2567,04 12835,20 1
30.10. Ertl/Thermic-Fenster
2100,48 10502,40 1
8.11. Ertl/Thermic-Fenster
4252,80 21264,00 1
Summe Baumaterial 245836,80
Summe Ausgaben netto (ohne Mwst)
1347238,69
Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00 %
b) 134723,87
Summe Ausgaben brutto (incl. Mwst)
1481962,56
Einnahmen 1991
Zinsen
17.10. Annuitäten lt. Schr.Gesiba
10485,50
31.12. 59793,44
Summe Zinsen 70278,94
Summe Einnahmen ohne Vorschreibung
70278,94
Vorschreibung 246096,00
Summe Einnahmen incl. Vorschreibung
316374,94
Saldo 1991 Schuld 1165587,62
Guthaben per 31.12.1990
1247254,11-
davon abgerechnet 0,0
Saldo 1990 Guthaben 1247254,11-
Saldo 1991 Schuld 1165587,62
Kontensaldo per 31.12.1991
Guthaben 81666,49-
Bestandnehmer-Saldenliste 1991
***** Wien, C*****gasse 5/Bauteil III+IV
Bestandehmer - alle Salden Rückst./Guth.
Haus Bestandehmer
0291 ***** Wien, C*****gasse 5 3+4
088 K***** Leopold
6846,89
089 D***** Olga
0,00
090 W***** Eva
0,00
091 Z***** Josef u Irene
0,00
092 T***** Friedrich u Ruzen.
0,00
093 K***** Alexander
0,00
094 K***** Dr. Werner u. Chris.
0,00
095 M***** Monika
0,00
096 A***** Ingrid
0,00
097 D***** Dr. G., Mag.M.
0,00
098 O***** Mag Arch. A. u. D.L.
0,00
099 B***** Dkfm Norbert
4115,55
100 K***** Gerhard
2001,75
101 H***** Otto und Hedwig
1834,00
102 M***** Alfred u Hermine
0,00
103 R***** Rudolf
0,00
104 F***** Gerd-Peter u. Lisel.
0,00
105 St***** Johann u. Hermine
0,00
106 K***** Mag. Friedrich
3956,59
107 H***** Maria
0,00
108 K***** Josef u. Gerlinde
0,00
109 L***** Ing.Johann und Chris.
2771,15
110 H***** Dr. Max
0,00
111 H***** Franz u. Gerda
0,00
112 D***** Helmuth u. Irmgard
1834,09
113 S***** Edeltraut
34124,22
114 A***** Emma
18431,11
115 P***** Gertraude u Heiner
0,00
116 W***** Wolfgang
0,00
117 F***** Anna
28934,32
118 T***** Erich u Marg.
0,00
119 K***** Günter u. Hedwig
1680,00
120 F***** Dr. Wolfgang
25065,65
121 Z***** Dr. W. u. I.
34703,08
122 G***** Z***** Kai
0,00
123 S***** Christine
1876,00
124 L***** Peter
38721,30
124 B***** Peter
0,00
125 S***** Egon u. Christine
26857,45
126 K***** Peter und Renate
18459,35
127 R***** Josef und Sylvia
5628,00
128 M***** Manfred
5458,71
129 B***** Dr. S. u. Dr. M.
0,00
130 O***** Julius u. Brigitte
5568,54
131 J***** Dr.Mag.Harald
11625,36
132 W***** Harald und D.
0,00
133 H***** Josef u Elfriede
0,00
134 W***** Ing. Johann
0,00
135 B***** Dr. Diether
11256,00
136 P***** Rudolf
0,00
136 B***** Franz u Inge
0,00
137 G***** Dr. R. u Mag.S.
0,00
138 M***** DI.Dr.Helmut
0,00
139 H***** Mag Dipl.Ing.Werner
0,00
140 D***** Dkfm Klaus
0,00
141 K***** Harald u Christine
7553,33
142 Z***** Leopold und Ver.
8958,52
143 H***** Peter u Elfr.
6787,87
144 M***** Ing.Kurt u. Gisela
36062,02
145 M***** Nikolaus u. Eva
6888,00
146 N***** Klaus u. Hel.
0,00
147 M***** Walter und Waltraud
0,00
148 N***** Gerhard u Ingrid
0,00
149 L***** Ing. Johann u. A.
0,00
150 B***** Wilhelm
0,00
151 V***** Richard
0,08
152 K***** Dr.Arthur u. M.
0,00
153 L***** Josef
0,00
154 L***** Wilfried
0,00
155 G***** Walter und Christ.
0,00
156 M***** Kurt und Anna
0,00
157 P***** Alfred
3753,73
158 S***** Walter
0,00
159 K***** Kurt
0,00
160 W***** Gerfried u. Ingeborg
0,00
161 K***** Elfriede
0,00
162 F***** Dkfm Herb.
0,00
163 D***** Helmuth
0,00
164 H*****l Ing.Karl u. Vikt.
0,00
165 G***** Rupert
4004,00
166 F***** Karl-H. u. Martha
0,00
167 U***** Ruth-Inge
0,00
168 O***** Friedrich u. Mon.
0,00
169 N***** Lothar
0,00
170 W***** Franz
0,00
171 M***** Edith
0,00
172 W***** Gerda
0,00
173 B***** Christian u. Adelheid
0,00
174 K***** Klaus
0,00
175 S***** Helmut u Monika
7435,29
176 F***** Gerhard
0,00
177 M***** Josef u Edith
0,00
178 H***** Franz u Helga
0,00
179 K***** Dr.Gerhard u. Ren.
0,00
180 Z***** Dr. Ali
26656,00
181 K***** Herbert
0,00
182 B***** Edith
0,00
183 S***** August
0,00
184 K***** Alfred
4502,24
185 M***** Johann
0,00
186 M***** Ina Maria
25540,03
187 F***** Dr.Walter u. Lilly
0,00
188 F*****/Pordelinejade
3328,88
Rückstände 378955,55
Guthaben 54263,55
Saldo 324692,00
Zusammenfassung aller Kontensalden
Salden per 31.12.1991
Betriebskosten Guthaben 362551,87-
Sauna Schuld 311234,25
Dachreparaturen Guthaben 321200,78-
Instandhaltung Guthaben 81666,49-
Zwischensumme Guthaben 454184,89-
Bestandnehmer-Kontensalden per 31.12.1991
Schuld 324692,00
Objekt-Kontensaldo per 31.12.1991
Guthaben 129492,89-
Kontrollsummen (zur Verrechnung an Bestandnehmer):
Betriebskosten Schuld 1161898,28
Mwst. vom Aufwand Schuld 116189,84
Sauna Schuld 282940,24
Mwst. vom Aufwand Schuld 28294,02
Summe Netto 1444838,52
Summe Mwst vom Aufwand 144483,86
Summe brutto 1589322,38
Summe Vorschreibung 1640640,00
Die Belege sind nach folgenden Gesichtspunkten geordnet:
1.) Zunächst kontenweise (z.B. Betriebskosten, Sauna etc.)
2.) innerhalb dieser Ordnung nach Kostenarten
3.) innerhalb dieser gereiht nach obiger Auflistung (Buchungszeilen)
Die Abrechnung entspricht nach Meinung der Antragsteller nicht den Anforderungen einer ordentlichen Rechnungslegung iSd § 17 Abs 2 Z 1 WEG. Konkret bemängeln sie, daß die Annuitätenzahlungen nicht abgerechnet wurden;
Angaben über die Verwaltungskosten und das Verwaltungshonorar fehlen;
bei der Verrechnungspost "Sauna" die Zahlungsempfänger, die von den Benützern eingehobenen Beträge und der Kostenaufteilungsschlüssel nicht angegeben wurden;
keine Position für die nachweislich vom Antragsgegner eingehobenen Telekabelanschlüsse (gemeint sind wohl die Gebühren) aufscheint;
bei den Instandhaltungsausgaben zum Teil die Zahlungsempfänger nicht ausgewiesen sind;
und schließlich
die Betriebskosten nicht strikt von den Instandhaltungskosten getrennt wurden.
Die Antragsteller haben sich deshalb an den Außerstreitrichter gewandt, der dem Antragsgegner auftragen soll, für das Jahr 1991 eine dem Gesetz und der Judikatur entsprechende ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 17 WEG über die Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren.
Dem hielt der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die eingangs wiedergegebene (auch dem Gericht vorgelegte) Abrechnung entgegen, daß sie voll dem Gesetz sowie den dazu vorhandenen Judikatur- und Lehrmeinungen (zitiert sind die Entscheidung 5 Ob 19/81 = MietSlg. 34/18 sowie Call - Hauswirth, Die Jahresabrechnung in WE-Anlage, WoBl 1990, 57 ff) entspreche.
Das Erstgericht hielt jede weitere Erörterung der widersprüchlichen Auffassungen für entbehrlich und kam aufgrund der vorgelegten Abrechnung (die es in zweifacher Ausfertigung als Feststellungen in seine Entscheidung integrierte) zum Schluß, daß sie nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung iSd § 17 Abs 2 Z 1 WEG genüge. Konkret beanstandete es die bloß globale Anführung der Einnahmen, ohne auch die tatsächlich geleisteten Zahlungen für jedes einzelne Objekt unter Gegenüberstellung der Vorschreibungen anzugeben, weiters die Unvollständigkeit der Ausgabenseite, weil Hinweise auf allfällige Rechnungen bzw. Abgaben- oder Gebührenvorschreibungen fehlen, und schließlich noch die fehlende Zuordnung und Kennzeichnung der Belege. Die "Bestandnehmer-Saldenliste" sei als Bestandteil einer Abrechnung, die für ein reines Wohnungseigentumsobjekt erstellt wurde, überhaupt unverständlich und dazu noch lückenhaft, weil sie keine Angaben über mögliche Einnahmen aus der Vermietung von Stell- oder Garagenplätzen enthält und auch nicht bei allen Personen Zahlungen anführt. Der Antragsgegner wurde deshalb schuldig erkannt, den Antragstellern binnen 14 Tagen eine (neue) "Betriebskostenabrechnung" für das Jahr 1991 zu legen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß mit der Maßgabe, daß dem Antragsgegner aufgetragen wurde, den Antragstellern eine ordnungsgemäße "Abrechnung" für das Jahr 1991 zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Es hielt zwar einige der Beanstandungen des Erstgerichtes für ungerechtfertigt (so zB den Vorwurf einer ungenügenden Kennzeichnung und Ordnung der Belege, einer unzulänglichen Erfassung der öffentlichen Abgaben, Gebühren und Energieversorgungsentgelte oder der Unverständlichkeit der "Bestandnehmersaldenliste"), hatte aber doch einiges an der vorgelegten Abrechnung auszusetzen:
Die Abrechnung sei - gleich einer Hauptmietzinsabrechnung - so detailliert zu erstellen, daß sie erkennen läßt, von wem und wofür Geldbeträge eingenommen bzw. an wen und wofür Zahlungen geleistet wurden. Eine Zusammenfassung gleichbleibender Einnahmen, wie sie etwa bei der Hauptmietzinsabrechnung die monatlichen Hauptmietzinse darstellen, sei zwar zulässig; den Informationen müsse aber jeder Mit- und Wohnungseigentümer entnehmen können, welche Einnahmen und Ausgaben in jedem einzelnen Monat des Abrechnungsjahres auf jedes einzelne Wohnungseigentumsobjekt entfielen. Dementsprechend wären z. B. in der "Bestandnehmersaldenliste" - je nach dem, ob die monatlichen Zahlungen der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum immer gleichgeblieben sind oder differierten - die Gesamtsummen der Zahlungen oder die monatlich geleisteten Beträge anzuführen gewesen. Die Betriebskostenvorschreibungen hätten - allenfalls sogar gegliedert nach verschiedenen Aufteilungsschlüsseln - besonders ausgewiesen werden müssen.
Dort, wo sich der Rechtsgrund und der Empfänger einer Zahlung - anders als etwa bei Wasser- oder Stromlieferanten - nicht eindeutig aus dem Gegenstand des Leistungsaustausches ergibt, seien der Vertragspartner der Wohnungseigentumsgemeinschaft und der Grund seines Anspruches anzuführen, was beispielsweise für die Position "Honorarnote 91" gelte.
Schon aufgrund dieser Versäumnisse werde der Antragsgegner eine neue Abrechnung zu legen haben; spezieller Verbesserungs- oder Ergänzungsaufträge bedürfe es nicht.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich zur Frage, inwieweit Einnahmen aufzuschlüsseln sind, bereits Stellung genommen. Zitiert wurden in diesem Zusammenhang die Entscheidungen MietSlg. 34/8, 5 Ob 1045/92 und 5 Ob 1027, 1028/91.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsgegner geltend, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Geist jener Judikatur widerspreche, die in Anlehnung an Call - Hauswirth (WoBl 1990, 57 ff) immer die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit einer Abrechnung in den Vordergrund gestellt habe. Was ohne Schwierigkeit in den Belegen nachgelesen werden könne, müsse nicht in der Abrechnung stehen. Das Verlangen, praktisch jede einzelne Vorschreibung, Rechnung, Einnahme und Zahlung samt Adressaten, Empfänger etc in die Abrechnung aufzunehmen, sei kontraproduktiv, löse - wie an Hand eines Beispiels zu zeigen versucht wurde - eine wahre Papierlawine aus und lasse sich beim heute unumgänglichen EDV-Einsatz mit einem vertretbaren Kostenaufwand gar nicht erfüllen. Warum beispielsweise einem Wohnungseigentümer, der ohnehin alle (im Lauf eines Abrechnungszeitraumes recht häufig geänderten) Vorschreibungen erhält und den Nutzwertschlüssel des Hauses kennt oder ihn jederzeit feststellen kann, in der Abrechnung nochmals mitgeteilt werden soll, wieviel, an wen und wofür er gezahlt hat, statt ganz einfach sein sich aus der Gegenüberstellung von Vorschreibungen und Zahlungen ergebendes Aktivum oder Passivum auszuweisen, sei unerfindlich. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Abweisung (allenfalls Zurückweisung) des Rechnungslegungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Den Antragstellern wurde die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung eröffnet. Sie haben sich jedoch zum Rechtsmittel des Antragsgegners nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil einige Argumente des Rekursgerichtes und die verfahrensrechtliche Behandlung des Rechnungslegungsbegehrens eine klärende Stellungnahme erfordern; er ist insoweit auch berechtigt, als die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zwingt.
Zur Frage, welchen Anforderungen die Jahresabrechnung des Verwalters
von Wohnungseigentum zu entsprechen hat, existiert eine gesicherte,
von der Lehre gebilligte Judikatur (siehe insbesondere MietSlg. 34/8;
Call - Hauswirth, Die Jahresabrechnung in WE-Anlagen, WoBl 1990, 57
ff; WoBl 1991, 258/163 mit Anmerkung von Call), deren Grundsätze sich
wie folgt zusammenfassen lassen:
Eine Abrechnung entspricht dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn
sie den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern jene Informationen
liefert, die sie für eine zielführende Kontrolle der
Verwaltertätigkeit brauchen. Die Abrechnung und die dazugehörigen
Belege bilden dabei eine Einheit. Beide zusammen sollen ein leicht
überschaubares, ohne besonderes Fachwissen verständliches Bild dessen
vermitteln, was für das gemeinsame Objekt aufgewendet wurde, welche
Erträgnisse es abgeworfen hat und woher die Deckung des Fehlbetrages
kommt. Die Vollständigkeit und rechnerische Schlüssigkeit dieser
Angaben sind dabei wesentliche Kriterien einer ordnungsgemäßen
Abrechnung.
Zur Verständlichkeit und Übersichtlichkeit einer solchen Abrechnung
gehört überdies eine systematische Gliederung der Einnahmen und
Ausgaben. Die rechtlichen Strukturen der
Wohnungseigentumsgemeinschaft mit ihrer teils zwingend vorgegebenen,
teils disponiblen Lastenverteilung auf die einzelnen Mitglieder
machen es dabei erforderlich, die Einnahmen der Gemeinschaft im
Außenverhältnis (etwa aus der Vermietung allgemeiner, nicht
"parifizierter" Parkplätze) von jenen im Innenverhältnis
(Beitragsleistungen der einzelnen Wohnungseigentümer) abzugrenzen und
auch die Ausgaben nach Hypothekentilgung, Betriebskosten (unter
Einschluß der öffentlichen Abgaben und der Verwaltungskosten) sowie
Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand zu unterscheiden. Schließlich
ist Aufschluß darüber zu geben, ob und allenfalls in welcher Höhe
eine Rücklage besteht, wodurch sie gespeist und wofür sie verwendet
wurde. Wenn besondere Aufteilungsschlüssel für Lasten der
Liegenschaft gelten, muß unter Anführung dieses Schlüssels selbst
innerhalb der einzelnen Ausgabengruppen differenziert werden;
Gleiches gilt sinngemäß für die besondere Widmung von Einnahmen, etwa
für die zur Deckung des Betriebskosten- und Erhaltungsaufwandes einer
Waschküche, eines Schwimmbades oder einer Sauna eingehobenen
Benützungsentgelte.
Alle diese Angaben sind so weit zu detaillieren, daß sie die
einzelnen Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die ziffernmäßige
Richtigkeit der von ihnen geforderten Beitragsleistungen zu
kontrollieren. Sie haben überdies Aufschluß darüber zu geben, wie der
Verwalter mit dem ihm anvertrauten Geld bzw. der ihm übertragenen
Vollmacht, für die Aufbringung der notwendigen Mittel zu sorgen,
umgeht. Und nicht zuletzt soll die Abrechnung ein Mittel zur Abwehr
von Malversationen sein. Um Doppelbuchungen oder fehlerhafte
Rechnungsabgrenzungen auszuschließen, ferner um sicherzustellen, daß
alle Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar sind, müssen daher
grundsätzlich alle Positionen der Abrechnung durch informative
Kurzaussagen über den Gegenstand der Buchung so genau
individualisiert werden, daß eine eindeutige Zuordnung zu den
jeweiligen Belegen und zusammen mit diesen Belegen eine
unverwechselbare Identifizierung des konkreten wirtschaftlichen
Vorgangs gelingt. Ausnahmen sind nur insoweit zu tolerieren, als
laufend wiederkehrende, auf einem charakteristischen Rechtsgrund
beruhende Zahlungen (z.B. Hausreinigung, Strom, Gartenpflege etc)
oder Teilleistungen auf eine bestimmte Schuld (z.B. Lackierung der
Fenster) zusammengefaßt und auch geringfügige Einnahmen oder Ausgaben
innerhalb einer Ordnungseinheit (etwa Zinsengutschriften, Bankspesen,
Aufwendungen für Kleinreparaturen) gemeinsam ausgewiesen werden
können, wenn nur die jeweilige Geldbewegung insgesamt an Hand der Belege überprüfbar bleibt.
Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung des Verwalters von
Wohnungseigentum ergeben sich schließlich noch daraus, daß er - wie
bereits kurz erwähnt - Rechenschaft über die Erfüllung seiner
besonderen Aufgaben als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft
abzulegen hat. Zu den Pflichten eines solchen Verwalters gehört, daß
er die Gemeinschaftsinteressen nicht nur nach außen, sondern auch
nach innen durchsetzt. Er müßte sich den Vorwurf der Säumigkeit
gefallen lassen, wenn er etwa Beitragsforderungen gegen
Gemeinschaftsmitglieder nicht zügig eintreibt, sodaß er den
Wohnungseigentümern in der jährlichen Abrechnung Informationen
darüber zu liefern hat, wie es um die Beitragsleistungen der
Gemeinschaftsmitglieder steht. Das erfordert eine Gegenüberstellung
der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen
Zahlungseingängen zumindest in der Form, daß bei jedem einzelnen
Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen
Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen
ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte
Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der
Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müßte, ist es daher nicht getan.
Daß den einzelnen Wohnungseigentümern auch eine Überdeckung des sie
betreffenden Kontos mitzuteilen ist, ergibt sich bereits aus der
Notwendigkeit, ihnen die Kontrolle der Richtigkeit eigener
Beitragsleistungen zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern, und sei hier nur wiederholt.
Diese Grundsätze einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung des
Wohnungseigentumsverwalters, die im wesentlichen dem Aufsatz von Call
- Hauswirth (aaO) und der dort verwerteten Judikatur entnommen
wurden, sodaß nur einige spätere - auf derselben Linie liegende -
Judikaturbelege nachzutragen sind (vgl. die - teils zur verwandten
Problematik der Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung nach dem
MRG ergangenen - Entscheidungen in WoBl 1991, 258/163; WoBl 1993,
60/46; WoBl 1993, 121/88 sowie 5 Ob 1053/92), können nicht mehr als
Empfehlungen dafür sein, wie Streitigkeiten über die Erfüllung der
Rechnungslegungspflicht zu vermeiden sind. Das Ziel, den
Wohnungseigentümern durch die jährliche Rechnungslegung über alle die
Wohnungseigentumsanlage betreffenden Einnahmen und Ausgaben eine
wirksame Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen, läßt sich
nämlich durch jede Abrechnung erreichen, die vollständig,
übersichtlich, leicht verständlich und rechnerisch schlüssig ist. Ob
diese Voraussetzungen erfüllt sind, läßt sich immer nur im Einzelfall
beurteilen (WoBl 1992, 113/82 ua). Dabei spielen beispielsweise Größe
und Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage, die Zahl der
Wohnungseigentümer, die Vielfalt der Abrechnungsposten und die
Überschaubarkeit der Geldbwegungen eine Rolle, da Abrechnung und
Belegsammlung eine Einheit bilden und das, was leicht, d.h. ohne
unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe in den Belegen nachgelesen
werden kann, bei ausreichend klaren Hinweisen auf die jeweilige
Fundstelle - die durchaus ein Bündel von Belegen umfassen darf -
nicht auch noch in der Abrechnung stehen muß (WoBl 1991, 258/163). Zu
achten ist allerdings auch bei kleinen Verwaltungseinheiten immer
darauf, daß die Belegeinsicht die Rechnungslegung nicht ersetzen kann
(vgl. WoBl 1993, 60/46). Die jährliche Abrechnung hat nämlich auch
ein in Zahlen gegossener Kurzbericht über die Verwaltung der
Wohnungseigentumsanlage zu sein, in der der Verwalter zur Eigen- und
Fremdkontrolle Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt.
In der äußeren Gestaltung der Abrechnung ist der Verwalter überhaupt
nur durch die Anforderungen der Übersichtlichkeit und
Verständlichkeit beschränkt. Es besteht daher bei Beachtung dieser
Kriterien kein Einwand gegen die bereits gängige Praxis, sich der
Eingabe- und Ausdrucksmöglichkeiten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu bedienen, die mit der zunehmenden
Standardisierung ihrer Begriffe sogar neue Maßstäbe für eine formell
ordnungsgemäße Rechnungslegung setzen kann. Die inhaltliche Aussage
der Abrechnung darf jedoch dadurch keine Einbuße erleiden.
Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben
insbesondere keinerlei Abstriche von der Vollständigkeit und
Überprüfbarkeit einer Abrechnung, weil sich die
Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen
Rechnungslegungspflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht
umgekehrt (vgl. WoBl 1993, 60/46 mit Anmerkung von Call).
Die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung der
Rechnungslegungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters sind so
gestaltet, daß der Außerstreitrichter gemäß § 26 Abs 1 Z 4 lit a und
Abs 2 Z 3 WEG in einem Zweiparteienverfahren zu entscheiden hat, ob
eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung vorliegt und welche Aufträge
dem Verwalter zu erteilen sind, um allfällige Mängel zu beheben (vgl.
SZ 52/7). Die diesbezüglichen Ansprüche der Wohnungseigentümer sind
als Individualrechte konstruiert (vgl. EWr II/17/13; Call in WoBl
1992, 41 f zu 5 Ob 41/90) und mittels Sachantrag bei Gericht geltend
zu machen (vgl. Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 24 f zu §
37 MRG). Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber
Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der
Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters
(vgl. WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, daß jedenfalls im
nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des
Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg. 39/8),
erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit
auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur
überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung
erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende
Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau
anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen.
Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des
Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt. Er hat seine
Abrechnung zu erläutern, um allfällige Mißverständnisse aufzuklären
und dem Gericht die Konzentration auf jene Streitfragen zu
ermöglichen, die noch zu klären sind. In der Regel wird daher die
Erörterung einer bereits vorliegenden Abrechnung mit den Parteien
unumgänglich sein. Die Grundzüge der Regelung in § 22 Abs 2 WGG, die
zwar spezielle Probleme der Baukostenabrechnung einer gemeinnützigen
Bauvereinigung betrifft, aber durchaus analogiefähig ist (vgl. 5 Ob
43/92, tw veröffentlicht in RdW 1992, 400), können dabei - mit den
wegen des geringeren Umfangs der Jahresabrechnung eines
Wohnungseigentumsverwalters gebotenen Einschränkungen - durchaus als
Vorbild dienen. Das Gericht riskiert eine Mangelhaftigkeit des
Verfahrens, wenn es die Erörterung der konkreten Abrechnungsprobleme
mit den Parteien unterläßt; nur die beharrliche Weigerung der
Parteien, an den Bemühungen um eine Verfahrenskonzentration
mitzuwirken, könnte dazu führen, das Rechnungslegungsbegehren des Wohnungseigentümers ohne weiteres Verfahren abzuweisen bzw. dem Verwalter bei Zweifeln an der Vollständigkeit, Verständlichkeit und rechnerischen Schlüssigkeit seiner Abrechnung eine gänzlich neue Rechnungslegung aufzutragen.
Die gerichtliche Erörterung und Nachprüfung der Verwalterrechnung
darf sich außerdem nicht allein auf die Darstellung der verschiedenen
Geldflüsse und Kontobewegungen in der eigentlichen Abrechnung
beschränken; sie hat - soweit Streitfragen offen geblieben sind -
auch die Überprüfung der Belegsammlung zu erfassen. Die Notwendigkeit
dazu ergibt sich schon daraus, daß Abrechnung und Belegsammlung
einander ergänzen. Ein Bild darüber, ob die Jahresabrechnung des
Wohnungseigentumsverwalters eine zielführende Kontrolle seiner
Tätigkeit erlaubt, ob sich seine Geldgebarung in den
verfahrensrelevanten Streitpunkten lückenlos nachvollziehen läßt, ist
daher nur zu gewinnen, wenn Einsicht in die Belege genommen wird. Das kann bei wenigen Streitpunkten oder Abrechnungen geringeren Umfangs dadurch geschehen, daß sich das Gericht die Belege vom Verwalter vorlegen läßt und sie selbst überprüft; notfalls ist ein Sachverständiger zu bestellen, dem eine entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung überantwortet wird.
Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben dann den Ausschlag, ob dem
Verwalter die Legung einer neuen Abrechnung oder nur die Ergänzung
der bereits vorliegenden aufgetragen wird. Jedenfalls sind ihm die
Punkte zu nennen, in denen seine bisherige Abrechnung als
unzulänglich erkannt wurde. Bedingt dies eine Ergänzung oder
Korrektur, die auch die Interessen anderer, nicht am Verfahren
beteiligter Wohnungseigentümer berührt, hat der Verwalter die neue
bzw. ergänzte Abrechnung auch diesen (im Zweifel allen Mitgliedern
der Wohnungseigentumsgemeinschaft) zu übermitteln. Schließlich ist
ihm aufzutragen, allen von der Änderung betroffenen
Wohnungseigentümern neuerlich auf geeignete Weise Einsicht in die
Belege zu gewähren, sofern dies nicht durch die Art der
vorzunehmenden Änderung oder Ergänzung (etwa die bloße Nachholung
einer fehlenden Saldierung oder eines Vortrags aus früheren
Abrechnungen) entbehrlich erscheint. Im Zweifel ist allen
Wohnungseigentümern eine neue Rechnung zu legen und auch allen erneut Einsicht in die Belege zu gewähren.
Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, dann
ist die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen und die
Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zum Zweck der
Verfahrensergänzung schon deshalb nicht zu umgehen, weil die vom
Antragsteller beanstandeten Mängel der Abrechnung nicht erörtert
wurden und eine substantielle Stellungnahme des Antragsgegners zu
diesen Beanstandungen fehlt. Außerdem wurde verabsäumt, durch eine
Einsicht in die Belegsammlung oder deren für die Entscheidung
maßgeblichen Teile nachzuprüfen, inwieweit sich die Vollständigkeit,
Verständlichkeit und Schlüssigkeit der vorgelegten Abrechnung nicht
ohnehin durch die Verwertung der Belege herstellen läßt. Von Mängeln
der Belegpräsentation (ihrer systematischen Erfassung und Zuordnung
zu einzelnen Abrechnungsposten) kann nämlich, wie schon das
Rekursgericht zutreffend ausführte, vorderhand keine Rede sein. Die
am Ende der Abrechnung angeführten Ordnungskriterien für die
Belegsammlung (die durch die Reihung nach Buchungszeilen zugleich
Querverweise auf die jeweiligen Abrechnungsposten enthalten) scheinen
durchaus zielführend zu sein, sodaß nur an Hand negativer
Prüfungsergebnisse gesagt werden könnte, daß die Suche einen
unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe verursacht.
Damit läßt sich noch nicht abschätzen, wie weit die Mängel der
gegenständlichen Abrechnung gehen und welche konkreten Aufträge dem
Antragsgegner zu ihrer Sanierung erteilt werden sollen. Die von den
Vorinstanzen mit dem Hinweis auf MietSlg. 37.639 vertretene
Auffassung, es reiche die Feststellung eines beliebigen Mangels aus,
um dem Verwalter ohne weitere Offenlegung der Kritikpunkte eine neue
Rechnungslegung auftragen zu können, ist jedenfalls in dieser Schärfe
nicht zu billigen. Liegt einmal eine Abrechnung vor, die nach ihrem
Inhalt und ihrer Ausgestaltung Grundlage einer Erörterung konkreter
Mängel oder Streitpunkte sein kann (was im gegenständlichen Fall
unzweifelhaft zu bejahen ist), dann ist diese Erörterung
durchzuführen, ein Katalog verbleibender Beanstandungen zu erstellen
und schließlich zu jeder dieser Beanstandungen Stellung zu nehmen.
Hier fehlt bereits die Klärung der Streitpunkte. Sofern sie in dem
Umfang aufrecht bleiben, wie sie die Antragsteller geltend machten (also nicht durch Erläuterungen des Antragsgegners ausgeräumt werden können), ist zu ihnen kurz folgendes anzumerken:
1.) Sollten auf der Wohnungseigentumsanlage tatsächlich noch
Hypothekardarlehen lasten, sind die von den einzelnen
Wohnungseigentümern geleisteten Darlehenstilgungen und die auf sie
entfallenden Restschulden auszuweisen. Jeder Mit- und
Wohnungseigentümer, der dem Verwalter die Gebarung der auf dem
Wohnungseigentumsobjekt lastenden Schulden übertragen hat, kann
nämlich die Information verlangen, wieviel er zur Kapitaltilgung und
zur Begleichung der Zinsen aufgewendet hat, ob auch die anderen Mit-
und Wohnungseigentümer ihrer Zahlungspflicht nachgekommen sind und
wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist (vgl. WoBl 1988,
146/83; WoBl 1993, 121/88).
2.) Die Frage, ob es sich bei der Position "Honorarnote 91" um die
Kosten der Verwaltung handelt, läßt sich wohl ohne besonderen Aufwand
(und damit auch ohne Ergänzungsauftrag) durch den Antragsgegner aufklären und sodann durch einen Blick in die Belege verifizieren.
3.) Die Frage, ob von Saunabesuchern ein Benützungsentgelt eingehoben
wurde, ist nach der vorliegenden Abrechnung dahin zu beantworten, daß
dies nicht der Fall war, weil die Einnahmen in der betreffenden
Verrechnungspost mit "0" angegeben wurden. Ähnliches gilt mangels
Erwähnung eines besonderen Kostenaufteilungsschlüssels für die zweite
Beanstandung zum Thema "Sauna". Dennoch empfiehlt es sich in beiden
Punkten, eine konkrete Stellungnahme des Antragsgegners einzuholen,
um dem geäußerten Verdacht einer (vielleicht nur aus einem Versehen
resultierenden) Unvollständigkeit der Abrechnung nachzugehen. Beharrt
der Antragsgegner darauf, daß seine Abrechnung richtig ist, weil
weder Einnahmen erzielt wurden noch ein besonderer
Kostenaufteilungsschlüssel besteht, und findet sich auch in der
Abrechnung selbst kein schlüssiger Hinweis auf ihre
Unvollständigkeit, dann wäre eine weitere Auseinandersetzung zu
diesem Punkt im streitigen Verfahren auszutragen, weil der
Außerstreitrichter nur die formelle Vollständigkeit und innere
Schlüssigkeit der Abrechnung zu prüfen hat (vgl. Call in WoBl 1992,
41 f zu 5 Ob 41/90).
Zum Problem der Anführung der jeweiligen Zahlungsempfänger siehe
Punkt 5.
4.) Das soeben zu Punkt 3.) Gesagte gilt auch für die nach den
Behauptungen der Antragsteller eingehobenen Entgelte für die
Telekabelanschlüsse. Sollte der Antragsgegner bestreiten, derartige
Beiträge eingehoben zu haben, kann der Außerstreitrichter, dem eine formell vollständige und schlüssige Abrechnung vorliegt, der Sache nicht weiter nachgehen.
5.) Ob es zur eindeutigen Identifizierung der unter dem Titel
"Instandhaltung" abgerechneten Zahlungen genauerer Angaben über die
Zahlungsempfänger bedarf oder ob schon an Hand der vorhandenen
Kurzangaben (Buchungsdatum, Name oder Kurzbezeichnung für den
wirtschaftlichen Vorgang, Verrechnungspost) Verwechslungen
auszuschließen sind, läßt sich erst nach Einsicht in die
Belegsammlung beurteilen. Dazu werden die Antragsteller konkrete
Zweifelsfälle anzuführen haben, da dem ersten Anschein nach keine
Mängel vorliegen.
6.) Die Trennung der Betriebskosten von den Instandhaltungskosten
ist, da auch die gesondert ausgewiesene Dachreparatur eindeutig den
Instandhaltungskosten unterstellt werden kann, nicht zu beanstanden. Auch hier läge es an den Antragstellern, ihre Bemängelung durch konkrete Beispiele zu untermauern.
Entscheidungsreif wird die Sache erst durch die angeordneten Verfahrensergänzungen gemacht werden können.
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