OGH 1Ob606/93; 8Ob8/92; 1Ob349/99a; 8Ob91/22y (RS0016268)

OGH1Ob606/93; 8Ob8/92; 1Ob349/99a; 8Ob91/22y29.3.2023

Rechtssatz

Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.

Normen

ABGB §873
ABGB §923
ABGB §1053

1 Ob 606/93OGH19.10.1993
8 Ob 8/92OGH23.02.1995
1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2)

8 Ob 91/22yOGH29.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00606_9300000_002

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