OGH 12Os46/93; 12Os165/93; 14Os107/99; 14Os75/00; 15Os152/00 (RS0094374)

OGH12Os46/93; 12Os165/93; 14Os107/99; 14Os75/00; 15Os152/006.9.2023

Rechtssatz

Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleuten ist der Schaden nach dem marktgerechten Verkaufspreis zu errechnen.

Normen

StGB §146 C1
StGB §147 Abs2

12 Os 46/93OGH24.06.1993
12 Os 165/93OGH07.04.1994

Vgl auch

14 Os 107/99OGH28.06.2000
14 Os 75/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Maßgebend für die Schadensberechnung ist die Differenz zwischen dem marktgerechten Verkaufspreis und der vom Angeklagten in jedem Einzelfall tatsächlich geleisteten Zahlung. (T1)

15 Os 152/00OGH14.12.2000

Beisatz: Die im Zivilrecht bei Gewährleistungsansprüchen nach § 932 ABGB zur Ermittlung der Preisminderung zur Anwendung gelangende "relative Berechnungsmethode" ist auf den strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff nicht übertragbar. (T2)

12 Os 129/05wOGH23.02.2006

Auch; nur: Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. (T3); Beisatz: Bei gegenseitigen Leistungen (hier: erlistete Warenbestellung) zählt der Differenzschaden, der im Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung besteht (WK-StGB - 2 § 146 Rz 161). (T4)

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Auch; Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T5)

12 Os 101/12pOGH31.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Kauf von Unternehmensanteilen. (T6)

15 Ns 55/19kOGH24.09.2019

Vgl

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl

14 Os 80/23fOGH03.08.2023

vgl

14 Os 45/23hOGH06.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0120OS00046_9300000_001

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