OGH 1Ob552/93; 7Ob616/95; 7Ob140/97g; 7Ob331/98x; 9Ob8/05z; 2Ob20/23i (RS0062441)

OGH1Ob552/93; 7Ob616/95; 7Ob140/97g; 7Ob331/98x; 9Ob8/05z; 2Ob20/23i20.4.2023

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführung von Ermittlungen keine Rede sein kann, die subjektive Beweislast, somit die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt wird. Gerade bei der Erstbemessung sind daher die Lebensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013

1 Ob 552/93OGH20.04.1993
7 Ob 616/95OGH18.10.1995
7 Ob 140/97gOGH14.05.1997

Beisatz: Bei einer Erstbemessung sind daher alle Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen genau zu erheben. (T1)

7 Ob 331/98xOGH23.06.1999

nur: Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, daß die im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG normierte Pflicht des Gerichtes, alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben, verdrängt. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung-Herabsetzungsantrag (T3)

9 Ob 8/05zOGH23.11.2005

Beis wie T1

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00552_9300000_003

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