OGH 2Ob524/93; 8Ob85/03p; 6Ob37/13d; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f (RS0038985)

OGH2Ob524/93; 8Ob85/03p; 6Ob37/13d; 7Ob67/23p; 8Ob55/23f30.8.2023

Rechtssatz

Aus dem Verhalten des Gegners kann nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird; nicht aber auch schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, daß diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann.

Normen

ZPO §228 C1

2 Ob 524/93OGH15.04.1993
8 Ob 85/03pOGH16.10.2003
6 Ob 37/13dOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat die Beklagte die tatsächliche Rechtslage bereits in der Klagebeantwortung klargestellt und die Klägerin die zunächst unrichtige Berühmung durch die Beklagte mitveranlasst, liegt in der Auffassung, das Feststellungsinteresse sei bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung weggefallen keine Fehlbeurteilung. (T1)

7 Ob 67/23pOGH30.08.2023

Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T2)

8 Ob 55/23fOGH03.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0020OB00524_9300000_001

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