OGH 3Ob120/92; 1Ob637/95; 5Ob145/06v; 1Ob196/10w; 5Ob101/11f; 6Ob19/21v; 5Ob72/23h (RS0069998)

OGH3Ob120/92; 1Ob637/95; 5Ob145/06v; 1Ob196/10w; 5Ob101/11f; 6Ob19/21v; 5Ob72/23h3.7.2023

Rechtssatz

Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des § 12 Abs 3 MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.

Normen

MRG §12 Abs3

3 Ob 120/92OGH16.12.1992
1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Vgl

5 Ob 145/06vOGH11.07.2006

Vgl auch

1 Ob 196/10wOGH15.12.2010

Vgl auch; nur: Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt. (T1)

5 Ob 101/11fOGH25.08.2011

Auch

6 Ob 19/21vOGH23.06.2021

Vgl

5 Ob 72/23hOGH03.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00120_9200000_001

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