OGH 8Ob1652/92; 7Ob2063/96z; 1Ob2341/96p; 7Ob319/03t; 1Ob179/10w; 6Ob121/22w (RS0103007)

OGH8Ob1652/92; 7Ob2063/96z; 1Ob2341/96p; 7Ob319/03t; 1Ob179/10w; 6Ob121/22w24.3.2023

Rechtssatz

In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner.

Normen

ABGB §879 BI
ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1295 IIF7h
ABGB §1295 III
ABGB §1486

8 Ob 1652/92OGH15.10.1992
7 Ob 2063/96zOGH17.07.1996
1 Ob 2341/96pOGH26.11.1996

Beisatz: Hier: Eine Treu und Glauben widersprechende Vorgangsweise liegt vor, wenn das gesamte erstinstanzliche Verfahren hindurch behauptet wurde, die gelieferte Ware sei nicht mängelfrei gewesen, während entgegen diesem Vorbringen in erster Instanz im Rechtsmittelverfahren überraschend behauptet, die von der klagenden Partei gelieferte Ware sei mängelfrei gewesen, die Fälligkeit sei also schon mit Zugang der Rechnung eingetreten und der Anspruch deshalb (unter Bedachtnahme auf Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des Ruhens) verjährt. (T1)

7 Ob 319/03tOGH17.03.2004
1 Ob 179/10wOGH20.11.2010

nur: In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht Treu und Glauben. (T2)

6 Ob 121/22wOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Treu und Glauben widerspricht es auch, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0080OB01652_9200000_001

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