OGH 3Ob522/92; 4Ob567/95; 9Ob75/01x; 6Ob78/13h; 1Ob245/12d (RS0048155)

OGH3Ob522/92; 4Ob567/95; 9Ob75/01x; 6Ob78/13h; 1Ob245/12d28.3.2023

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken.

Normen

ABGB §154 Abs3 G

3 Ob 522/92OGH07.07.1992

Veröff: RZ 1994/3 S 15

4 Ob 567/95OGH24.10.1995

Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit ihrer Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. (T1) <br/>Beisatz: Dass das veräußerte unbewegliche Gut der Disposition des Minderjährigen dauernd entzogen wird und auch eine mündelsichere Kapitalanlage des Kaufpreises einer nicht unbeträchtlichen jährlichen Geldentwertung ausgesetzt ist, stellt einen Nachteil für den Minderjährigen dar. (T2)

9 Ob 75/01xOGH28.03.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Die Nachteile dass der Minderjährige die mit einem durch ein Wohnrecht belastete Liegenschaft in absehbarer Zeit nicht nützen, diese wegen des Vorkaufsrechtes zu Gunsten seines Vaters und des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes zu Gunsten seiner Mutter nicht beziehungsweise nur unter erschwerten Umständen verwerten kann, demgegenüber aber für die mit dem Grundeigentum verbundenen Abgaben, Kosten und Gefahren haften müsste, wiegen die von den Eltern bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesicherte Schadloshaltung und Klagloshaltung sowie die vertraglich übernommene Erhaltungspflicht und Kostentragungspflicht der Dienstbarkeitsberechtigten nicht auf. (T3)

6 Ob 78/13hOGH08.05.2013

Beis ähnlich wie T3

1 Ob 245/12dOGH21.11.2013

Vgl auch

8 Ob 107/18wOGH19.12.2018
4 Ob 11/23fOGH28.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_002

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