OGH 9ObA110/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA93/93; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObA34/04i; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA79/13b; 8ObA22/13p; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k (RS0051002)

OGH9ObA110/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA93/93; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObA34/04i; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA79/13b; 8ObA22/13p; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k3.8.2023

Rechtssatz

Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Auch wenn der Einfluss des Angestellten auf eine Betriebsabteilung eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Arbeitnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten.

Normen

ArbVG §36 Abs2 Z3

9 ObA 110/92OGH17.06.1992

Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366

9 ObA 255/92OGH11.11.1992

Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = ecolex 1993,260 = RdW 1993,154

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

nur: Als leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. (T1) <br/>Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1993,332 (Eypeltauer) = ecolex 1993,846

9 ObA 93/93OGH06.04.1994
9 ObA 413/97vOGH11.02.1998

nur T1

9 ObA 99/98vOGH29.04.1998

nur T1

9 ObA 109/98iOGH21.10.1998

nur T1

9 ObA 193/01zOGH05.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist der maßgebende rechtliche Einfluss auf die unternehmerische Funktion ausschlaggebend, in deren Rahmen in die Interessensphäre der Arbeitnehmer des Betriebes unmittelbar eingegriffen wird. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Prokurist - verneint. (T3)

8 ObA 78/01fOGH30.08.2001

Auch; Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T4)

9 ObA 99/03dOGH11.02.2004

nur T1

8 ObA 34/04iOGH24.09.2004

nur T1; Beisatz: Die Beurteilung ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T5)

9 ObA 88/10xOGH21.01.2011

Vgl auch; nur T1

9 ObA 99/11sOGH29.08.2011

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 79/13bOGH24.07.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/71

8 ObA 22/13pOGH17.12.2013

Auch; nur T1

8 ObA 58/20tOGH29.06.2020
8 ObA 45/23kOGH03.08.2023

nur T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00110_9200000_003

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