OGH 4Ob17/92; 4Ob205/06k; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob20/13i; 4Ob45/23f (RS0071743)

OGH4Ob17/92; 4Ob205/06k; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob20/13i; 4Ob45/23f12.9.2023

Rechtssatz

Mit der in § 8 Abs 3 RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.

Normen

RAO §8 Abs3

4 Ob 17/92OGH18.02.1992

Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117

4 Ob 205/06kOGH21.11.2006

Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1)

4 Ob 57/11bOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61

4 Ob 67/11yOGH19.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T4)

4 Ob 20/13iOGH12.02.2013

Auch; Beisatz: Hier wurde nicht auf eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im engeren Sinn (mehr Einnahmen als Ausgaben) abgestellt und als unerheblich angesehen, ob der Verein auch Leistungen unentgeltlich erbringt, zumal sich der Verein seinen Bestand (Deckung seines Sach‑ und Personalaufwands) durch die für bestimmte angebotene Leistungen erzielten Einnahmen sicherte und seinen Mitgliedern (geldwerte) Vorteile verschaffte, indem er ihnen bestimmte Leistungen günstiger anbot als Nichtmitgliedern. (T5)

4 Ob 45/23fOGH12.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00017_9200000_003

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