OGH 7Ob610/91; 2Ob542/92; 2Ob605/92; 4Ob513/93 (RS0075921)

OGH7Ob610/91; 2Ob542/92; 2Ob605/92; 4Ob513/9318.4.2023

Rechtssatz

Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein.

Normen

ABGB §242 Abs2
UbG §3

7 Ob 610/91OGH14.11.1991
2 Ob 542/92OGH27.05.1992
2 Ob 605/92OGH25.02.1993

nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. (T1)

4 Ob 513/93OGH09.03.1993
2 Ob 573/93OGH25.11.1993

nur T1

9 Ob 152/98pOGH19.08.1998

Vgl auch; nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. (T2)<br/>Beisatz: Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. (T3)

10 Ob 337/99bOGH11.01.2000

Vgl auch; nur T1

1 Ob 251/00vOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Hier: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis, dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/32

7 Ob 305/05mOGH25.01.2006

Vgl auch

4 Ob 210/09zOGH23.02.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Die Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. (T5)<br/>Beisatz: „Erheblichkeit" bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. (T6)<br/>Beisatz: Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt. (T7)

7 Ob 84/13yOGH03.07.2013

nur T1; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)

7 Ob 202/13aOGH19.03.2014

Beis wie T3; Beisatz: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit (T9)<br/>

7 Ob 157/14kOGH10.12.2014

Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 84/19gOGH29.05.2019

Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9

6 Ob 244/19dOGH20.02.2020

Vgl; Beisatz: Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen zwei Voraussetzungen sein: Einerseits müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinne des § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. (T10)

7 Ob 14/21sOGH24.02.2021

nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7

1 Ob 45/21fOGH27.06.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 248/22xOGH18.04.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung des Genehmigungsvorbehaltes und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, da die Gefährdung der Vermögensinteressen mangels konkreter Feststellungen nicht beurteilt werden konnte. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00610_9100000_003

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