European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00035.23D.0425.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der * 1959 geborene Kläger hat bis zum Stichtag 1. Dezember 2021 545 Versicherungsmonate erworben, nämlich 537 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und acht Monate Ersatzzeit für die Ableistung des Präsenzdienstes.
[2] Mit Bescheid vom 8. März 2022 gewährte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Dezember 2021 und stellte seinen monatlichen Pensionsanspruch aufgrund eines Abschlags von 9,45 % mit 3.649,82 EUR monatlich fest.
[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung eines monatlichen Pensionsanspruchs von 4.030,72 EUR ab 1. Dezember 2021, in eventu Zahlung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ohne Abschläge ab 1. Dezember 2021 gerichtete Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des § 236 Abs 4b ASVG idF des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, BGBl I 2019/98, seien nicht erfüllt, sodass diese Bestimmung einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern könne. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision im Hinblick auf die vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Nach § 236 Abs 4b ASVG idF PAG 2020 ist eine Verminderung der Leistungen aus der Pensionsversicherung (nur dann) unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, wobei auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
[6] 2. Zur inhaltsgleichen Regelung in § 120 [zweiter] Abs 7 GSVG hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 175/21i ausgesprochen, dass Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern können. Daran hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 24/22k, zur auch hier zu behandelnden Bestimmung des § 236 Abs 4b ASVG idF PAG 2020 festgehalten (s auch 10 ObS 28/22y; 10 ObS 53/22z).
[7] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Im Hinblick auf die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2022, G 277/2022‑6, erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG zeigen auch die in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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