OGH 5Ob74/91; 5Ob506/94; 5Ob545/93; 5Ob544/95; 5Ob49/95; 6Ob153/07d; 2Ob219/09h; 10Ob25/11s; 1Ob190/16x; 2Ob49/17w; 1Ob11/22g; 5Ob188/23t (RS0042390)

OGH5Ob74/91; 5Ob506/94; 5Ob545/93; 5Ob544/95; 5Ob49/95; 6Ob153/07d; 2Ob219/09h; 10Ob25/11s; 1Ob190/16x; 2Ob49/17w; 1Ob11/22g; 5Ob188/23t14.12.2023

Rechtssatz

Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.

Normen

ZPO §500 IIH
ZPO §500 Abs2 Z1 IIJ
ZPO §527 B5
ZPO §528 J

5 Ob 74/91OGH17.09.1991
5 Ob 506/94OGH22.03.1994

Gegenteilig

5 Ob 545/93OGH20.09.1994

Gegenteilig

5 Ob 544/95OGH28.11.1995

Gegenteilig

5 Ob 49/95OGH29.01.1996

Vgl; Beisatz: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50000,-- S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging (vgl 5 Ob 549/93). (Anmerkung zu 5 Ob 74/91: Ein Zulässigkeitsausspruch nach § 527 Abs 2 ZPO inkludiert aber nicht logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt; (hier: die für den maßgebenden Zeitraum betreffende Überschreitung des zulässigen Mietzinses liegt über 50.000,-- S)). (T1)

6 Ob 153/07dOGH13.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt. (T2)

2 Ob 219/09hOGH18.12.2009

Vgl; Auch Beis wie T1 nur: Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes durch einen Bewertungsausspruch ist dann entbehrlich, wenn sich schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Rekursgericht von einem 50.000,-- S [nunmehr 30.000 EUR] übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausging. (T3)

10 Ob 25/11sOGH03.05.2011

Auch; Beis wie T3

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 Euro übersteigt, zwar im Spruch nicht vorgenommen, in seiner rechtlichen Beurteilung aber festgehalten hat, es bestehe kein Anlass, von der durch die klagende Partei mit einem 30.000 Euro übersteigenden Betrag vorgenommenen Bewertung abzugeben. (T4); Veröff: SZ 2017/34

2 Ob 49/17wOGH16.05.2017

Auch; Beis wie T3

1 Ob 11/22gOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 188/23tOGH14.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00074_9100000_001

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