Rechtssatz
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. Das gilt auch, wenn sich das Gericht - demnach überflüssig - in einem Zwischenerkenntnis mit dem in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte.
14 Os 88/00 | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beisatz: Dies gilt ebenso für Vertagungsanträge. (T1) |
15 Os 30/03 | OGH | 27.03.2003 |
Auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. (T2); Beis wie T1 |
15 Os 6/03 | OGH | 27.03.2003 |
Vgl auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. (T3) |
13 Os 60/03 | OGH | 04.06.2003 |
Auch; nur: Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. (T4) |
15 Os 100/04 | OGH | 09.09.2004 |
Auch; Beisatz: Die Verfahrensrüge kann nicht auf außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge bezogen werden. (T5) |
13 Os 110/04 | OGH | 01.12.2004 |
Auch; Beisatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Bloß in der Anklageschrift oder in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (WK-StPO § 281 Rz 309 f). (T6) |
15 Os 52/05v | OGH | 28.06.2005 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Verlesung des gesamten Akteninhaltes und damit auch des schriftlich gestellten Antrages vermag daran nichts zu ändern, weil nur in der Hauptverhandlung gestellte oder wiederholte Beweisanträge beachtlich sind. (T7) |
13 Os 122/07a | OGH | 14.05.2008 |
Auch; Beisatz: Die Erklärung des Verteidigers, seine - zuvor in einem Schriftsatz, nicht aber in der Hauptverhandlung gestellten - Beweisanträge „formaliter aufrecht" zu halten, reicht nicht aus. (T8) |
15 Os 131/08s | OGH | 16.10.2008 |
Auch; Beisatz: Hat der Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt, sondern lediglich auf einen vor der Hauptverhandlung in einem Schriftsatz gestellten Antrag hingewiesen, ohne diesen jedoch zu wiederholen, liegt ein im Sinn des § 238 StPO entscheidungspflichtiger in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag nicht vor. (T9) |
14 Os 171/08s | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Durchführung einer Wahlkonfrontation wurde nur im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung, begehrt. (T10) |
14 Os 15/09a | OGH | 23.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Einen schriftlichen Antrag bloß aufrecht zu halten, genügt nicht. (T11) |
12 Os 31/12v | OGH | 12.04.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T8 |
14 Os 71/12s | OGH | 16.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Verfahrensrüge (Z 4) kommt - ungeachtet des darüber ergangenen abweislichen Zwischenerkenntnisses ‑ zufolge Unterlassung eines den Anforderungen des § 55 StPO entsprechenden Begehrens, die in Rede stehenden Zeugen zu vernehmen, keine Berechtigung zu. In der Begründung der ‑ in der Hauptverhandlung vorgetragenen - Anklageschrift wurde eine entsprechende Beweisaufnahme hinwieder ohne Nennung von Beweisthema oder Relevanz desselben für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage bloß unsubstantiiert begehrt. (T12) (ursprünglich irrig auch als T1 erfasst) |
12 Os 146/15k | OGH | 07.04.2016 |
Auch; Beisatz: Die Erklärung des Verteidigers in der gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung, seine in der vorangegangenen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge aufrecht zu halten, reicht nicht aus. (T13) (ursprünglich irrig auch als T1 erfasst) |
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_003
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