OGH 15Os5/916; 12Os91/06h; 15Os4/10t; 15Os114/23p (RS0098941)

OGH15Os5/916; 12Os91/06h; 15Os4/10t; 15Os114/23p14.12.2023

Rechtssatz

Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.

Normen

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3

15 Os 5/916OGH29.08.1991
12 Os 91/06hOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar; obwohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, wurde dem Angeklagten überdies die Gelegenheit einer Stellungnahme zur ihm bekanntgegebenen Zeugenaussage eingeräumt. (T1)

15 Os 4/10tOGH17.02.2010

Beis wie T1 nur: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar. (T2)

15 Os 114/23pOGH14.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_001

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