OGH 3Ob69/91; 1Ob109/99g; 3Ob2/98k; 10Ob23/14a; 10Ob30/15g; 10Ob44/23b (RS0033385)

OGH3Ob69/91; 1Ob109/99g; 3Ob2/98k; 10Ob23/14a; 10Ob30/15g; 10Ob44/23b19.12.2023

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.

Normen

ABGB §1418

3 Ob 69/91OGH08.05.1991
1 Ob 109/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. (T1)

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999
10 Ob 23/14aOGH30.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen. (T2)<br/>

10 Ob 30/15gOGH13.04.2016

Auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T3)

10 Ob 44/23bOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_0030OB00069_9100000_002

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