OGH 1Ob537/91; 4Ob134/18m; 6Ob73/19g; 9Ob21/20h; 5Ob89/23h (RS0020426)

OGH1Ob537/91; 4Ob134/18m; 6Ob73/19g; 9Ob21/20h; 5Ob89/23h4.7.2023

Rechtssatz

Dem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist.

Normen

ABGB §1094
ABGB §1100 A
MRG §16 Abs1

1 Ob 537/91OGH10.04.1991
4 Ob 134/18mOGH27.11.2018
6 Ob 73/19gOGH29.08.2019

Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1)

9 Ob 21/20hOGH24.02.2021

Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2)

5 Ob 89/23hOGH04.07.2023

Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00537_9100000_002

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