OGH 8Ob651/90; 7Ob1644/93 (RS0047549)

OGH8Ob651/90; 7Ob1644/9327.6.2023

Rechtssatz

Verfügt allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, sodaß die dem anderen Teil - auf Grund seines Einkommens nur im Bereich des Existenzminimums - zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen.

Normen

ABGB §140 Abs1 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Bc

8 Ob 651/90OGH21.03.1991
7 Ob 1644/93OGH24.11.1993
10 Ob 502/96OGH09.01.1996
6 Ob 97/00hOGH17.05.2000

Vgl auch

6 Ob 211/00yOGH30.08.2000

Vgl aber; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1) Beisatz: Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen. Der für wesentlich erachtete Einkommensvergleich ist eine Billigkeitserwägung, die ihren wahren Grund im Verhältnis der Eltern zueinander hat. Darauf kann es bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil aber nicht ankommen. Diesem gegenüber hat das Kind einen Anspruch auf Geldunterhalt entsprechend dessen Leistungsfähigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/133

9 Ob 80/01gOGH23.01.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Beschränkung der gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht auf jene Fälle, in denen das Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils so gering ist, dass der betreuende Elternteil nahezu 100% der Bedürfnisse des Kindes in Erfüllung seiner subsidiären Unterhaltsverpflichtung decken muss und beim geldunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldner nur ein ganz geringfügiger Geldbetrag abschöpfbar wäre. (T3)

1 Ob 16/02pOGH29.01.2002

Gegenteilig; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T4)

1 Ob 229/04iOGH22.02.2005

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 54/05wOGH20.10.2005

Vgl aber; Beis wie T1

10 Ob 56/06tOGH12.09.2006

Auch

1 Ob 84/23vOGH27.06.2023

gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_001

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