Normen
ABGB §140 Abs1 Aa
ABGB §140 Ab
ABGB §140 Bc
8 Ob 651/90 | OGH | 21.03.1991 |
7 Ob 1644/93 | OGH | 24.11.1993 |
10 Ob 502/96 | OGH | 09.01.1996 |
6 Ob 97/00h | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch |
6 Ob 211/00y | OGH | 30.08.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1) Beisatz: Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen. Der für wesentlich erachtete Einkommensvergleich ist eine Billigkeitserwägung, die ihren wahren Grund im Verhältnis der Eltern zueinander hat. Darauf kann es bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil aber nicht ankommen. Diesem gegenüber hat das Kind einen Anspruch auf Geldunterhalt entsprechend dessen Leistungsfähigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/133 |
9 Ob 80/01g | OGH | 23.01.2002 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Beschränkung der gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht auf jene Fälle, in denen das Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils so gering ist, dass der betreuende Elternteil nahezu 100% der Bedürfnisse des Kindes in Erfüllung seiner subsidiären Unterhaltsverpflichtung decken muss und beim geldunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldner nur ein ganz geringfügiger Geldbetrag abschöpfbar wäre. (T3) |
1 Ob 16/02p | OGH | 29.01.2002 |
Gegenteilig; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T4) |
1 Ob 229/04i | OGH | 22.02.2005 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 |
3 Ob 54/05w | OGH | 20.10.2005 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
10 Ob 56/06t | OGH | 12.09.2006 |
Auch |
1 Ob 84/23v | OGH | 27.06.2023 |
gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_001
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