OGH 5Ob41/90; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob158/19z; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d (RS0083521)

OGH5Ob41/90; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob158/19z; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d19.12.2023

Rechtssatz

Eine (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Jahresabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters berechtigt den Wohnungseigentümer nicht zum Zurückbehalten fälliger Akontozahlungen für Betriebskosten.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs2
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §31 Abs1

5 Ob 41/90OGH28.08.1990

Veröff: WoBl 1992,41 (Call)

5 Ob 11/93OGH19.01.1993
5 Ob 111/97bOGH10.02.1998

Vgl auch

5 Ob 328/99tOGH21.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten, besteht unabhängig davon, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist. (T1) <br/>Beisatz: Nach dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages ist sogar anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer schlüssig darauf verzichten, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der in § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben. (T2)<br/>Beisatz: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T3)

5 Ob 103/00hOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht, die Fälligkeit laufender Betriebskostenvorschreibungen zu verhindern. Die Unschlüssigkeit einer Abrechnung vermag nicht, die Schlüssigkeit einer Vorschreibung in Frage zu stellen. (T4)

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 187/12dOGH17.12.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3

5 Ob 144/15kOGH25.08.2015
20 Ds 3/17xOGH25.04.2017

Auch

5 Ob 158/19zOGH22.10.2019

Beis wie T1

5 Ob 25/22wOGH03.03.2022
5 Ob 201/23dOGH19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00041_9000000_001

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