OGH 8Ob548/89; 8Ob1613/90; 2Ob208/14y; 8Ob60/23s (RS0018959)

OGH8Ob548/89; 8Ob1613/90; 2Ob208/14y; 8Ob60/23s3.8.2023

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. Ist das Unterbestandverhältnis auf bestimmte oder doch bestimmbare Zeit geschlossen worden, so wird jene Dauer zugrunde zu legen sein, mit der der Mieter zur Zeit der Vereinbarung des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles rechnen konnte. Ansonsten müsste eine fiktive Bestanddauer von fünf Jahren veranschlagt werden.

Normen

ABGB §934
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F

8 Ob 548/89OGH09.03.1990

Veröff: ImmZ 1990,345

8 Ob 1613/90OGH13.12.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung von Ablösezahlungen auf die fiktive Mietdauer von fünf Jahren. (T1)

2 Ob 208/14yOGH23.04.2015

nur: Auch bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des für die Zurverfügungstellung des Mietgegenstandes an einen Dritten geforderten Entgelts ("Gegenleistung") muss an die Norm des § 934 ABGB angeknüpft werden. (T2)

8 Ob 60/23sOGH03.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00548_8900000_001

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