Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung der "Ablöse"-Zahlung die beklagten Mieter nicht ungewÄhnliche Bedingungen des Mietvertrages annehmen und deshalb auf die Bevollmächtigung des Hausverwalters zum Vertragsschluß vertrauen durften, im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 548/89 (= ImmZ 1990, 345) aus dem MRG (§ 29 Abs 1 lit d und Abs 2) abgeleitete fiktive Mietdauer von 5 Jahren, auf welche die Ablösezahlung aufzuteilen wäre, jedenfalls im Ergebnis zu billigen ist.
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