OGH 9ObA38/90; 1Ob2038/96d; 9Ob125/02a; 1Ob46/04b; 7Ob302/04v; 8Ob11/09i; 8ObA31/17t; 1Ob55/23d (RS0044529)

OGH9ObA38/90; 1Ob2038/96d; 9Ob125/02a; 1Ob46/04b; 7Ob302/04v; 8Ob11/09i; 8ObA31/17t; 1Ob55/23d20.9.2023

Rechtssatz

Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 3 ZPO hat nur ein tatbestandsmäßiges Verhalten der im Gesetz angeführten Personen zur Voraussetzung, durch das die betroffene (gerichtliche) Entscheidung selbst in strafrechtlich zu ahnender Weise erwirkt worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist, sondern ihr lediglich Präjudizialität im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO für die Beurteilung der Rechtssache zukommt. In diesem Fall könnte erst eine strafgerichtliche Verurteilung, soweit diese für die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung von Bedeutung ist, den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen.

Normen

ZPO §530 F2
ZPO §530 F3

9 ObA 38/90OGH28.02.1990

Veröff: RZ 1992/63 S 158

1 Ob 2038/96dOGH04.06.1996

Auch; nur: Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist. (T1)

9 Ob 125/02aOGH22.05.2002

Auch; nur T1

1 Ob 46/04bOGH12.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. (T2)

7 Ob 302/04vOGH22.12.2005

Vgl auch

8 Ob 11/09iOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war. (T3)

8 ObA 31/17tOGH29.06.2017

Auch; Beis wie T3

1 Ob 55/23dOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: § 530 Abs 1 Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Verfügung. (T4)<br/>Beisatz: Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00038_9000000_001

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