OGH 4Ob594/89; 4Ob507/93; 6Ob1/01t; 2Ob225/07p; 3Ob175/08v; 3Ob2/09d; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 4Ob217/21x (RS0064338)

OGH4Ob594/89; 4Ob507/93; 6Ob1/01t; 2Ob225/07p; 3Ob175/08v; 3Ob2/09d; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 4Ob217/21x28.3.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.

Normen

KO §29
ABGB §936

4 Ob 594/89OGH07.11.1989

Veröff: RdW 1980,49 = ecolex 1990,23 = ÖBA 1990,471

4 Ob 507/93OGH23.02.1993

nur: Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. (T1) Veröff: ÖBA 1993,832

6 Ob 1/01tOGH05.07.2001

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. (T2)

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2008/74

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Auch; nur T2

3 Ob 2/09dOGH19.05.2009

Beisatz: Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten. (T3)

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010
3 Ob 244/09tOGH28.04.2010
4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Optionsvertrag (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00594_8900000_004

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